Paukenschlag aus Mannheim: Filesharer zur Zahlung von 2.000,00€ Schadensersatz und 1.239,40€ Anwaltskosten verurteilt. Begrenzung des erstattbaren Abmahnbetrags nicht anwendbar!

Das Amtsgericht Mannheim hat einen Filesharer zu 2.000,00€ Schadensersatz und 1.239,40€ Kosten der Rechtsverfolgung verurteilt. Die Ermittlungen waren richtig. Das Gericht stellte ferner fest, dass Lizenzverträge nicht in der Übersetzung vorzulegen sind, wenn das Gericht der Sprache, hier englisch, mächtig ist. Ebenfalls sah das Gericht den geschätzten Schadensersatz von 2.000,00€ als richtig an; ebenso wie der geschätzte Gegenstandwerts des Unterlassungsanspruchs von 30.000,00€, der zu Abmahnkosten von 1.239,40€ führt.

Das Gericht stellte zu den IP- Adress Ermittlungen fest: “Im Übrigen wurden im vorliegenden Fall drei verschiedene IP-Adressen der Beklagtenseite ermittelt. Ein Ermittlungsfehler ist damit faktisch ausgeschlossen (ähnlich AG Köln, Urteil vom 22.04.2013 – 125 C 602/09). Denn in diesem Fall liegen Fehler bei der Erfassung und Zuordnung so fern, dass Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen (OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 – 6 U 239/11).“.

Zu der Höhe des Schadensersatzes bestätigt das Gericht dann die Argumentation der Nimrod Rechtsanwälte: “Die Klägerin kann auch aufgrund der von ihr gewählten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG einen Betrag von 2.000,00 € verlangen. Gibt es – wie im vorliegenden Fall – keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Gericht gemäß $ 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. nur BGH, Urteil vom 11.06.2015 – Az.:
| ZR 19/14 – Tauschbörse |). Dabei hält das Gericht im konkreten Fall unter Berücksichtigung sämtlicher entscheidungsrelevanter Umstände eine Schadensersatzhöhe von 2.000,00 € für angemessen. Insbesondere war zu sehen, dass der Verletzungsvorwurf dadurch gekennzeichnet ist, dass das Werk im Wege des Filesharing allen anderen Nutzern des Peer-to-Peer-Netzwerks gleichfalls zum Download angeboten wird und die Verletzungshandlung gerade nicht nur im reinen Download aus dem Internet besteht, sondern in der Mitwirkung der massenhaften Verbreitung des Werkes (LG Mannheim, Urteil vom 22.01.2016 – 7 S 5/14).
“.

Das Gericht schließt dann mit der Auffassung, dass der Gegenstandswert der Abmahnung in seiner Erstattbarkeit nicht auf 1.000,00€ begrenzt ist. Es argumentiert: “Das Gericht geht hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren von der Angemessenheit eines Gegenstandswertes von 30.000 € für den Unterlassungsanspruch aus. Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechts ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. nur Reber in BeckOK Urheberrecht 23. Edition, Stand: 20.04.2018, § 97a Rn. 23 ff.). Gegenstand der Abmahnung ist ein Unterlassungsanspruch. Der Wert eines solchen Anspruches bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, wobei dieses Interesse vom Gericht nach freiem und pflichtgemäßen Ermessen geschätzt werden muss. Wiederum hatte das Gericht hier insbesondere zu sehen, dass das Werk im Wege des Filesharing allen anderen Nutzern des Peer-to-Peer-Netzwerks gleichfalls zum Download angeboten wird und dadurch massenhaft verbreitet werden kann. Ferner regelt $ 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG die (vorgerichtliche) Abmahnung und nicht den Fall, dass es zu einem Prozess kommt. Angesichts dessen liegt auch nach § 97 Abs. 3 Satz 4 UrhG kein Fall des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG vor.

Das Urteil ist hier abrufbar.