Jugendschutzrecht-Aufnahme von Computerspielen in die Liste jugendgefährdender Medien
[/x_blockquote]Wie die Zeitschrift Games Markt aktuell heute berichtete, wurden nachfolgende Spiele in den Listen Teil A indiziert:
Call of Duty Black Ops (Playstation 3, US-Version) – Activision Publishing Inc., jetzt: Activision Blizzard Inc., Santa Monica/USA
Gestrichen wurden:
•North Sea Inferno – micro-partner Software GmbH, Gütersloh (Firma erloschen)
•Sharkey’s Moll – Zeppelin Games, Anschrift unbekannt
•The Persian Gulf Inferno – Hersteller: Parsec Software, Anschrift unbekannt; Anbieter: Innerprise Software Inc., Anschrift unbekannt
•War Zone – Anbieter unbekannt
•Red Faction -Es lebe die Revolution (Playstation 2, deutsche Version) – THQ Entertainment GmbH, Krefeld
•Red Faction (Platium, russisch) – 7 Wolf Multimedia, Moskau/RUS ,genaue Anschrift unbekannt
•Red Faction (PC CD-ROM) – THQ Entertainment GmbH, Krefeld
•Red Faction (Platium, Playstation 2, deutsche Version
Diese Spiele dürfen nicht nach dem Jugendschutzgesetz, § 12, ohne entsprechende Alterskennzeichnung verbreitet werden. Insbesondere dürfen sie nicht:
„1. einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
2. nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden.“.
Sie müssen „von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit “Infoprogramm” oder “Lehrprogramm” gekennzeichnet sind.“.
Damit sind Reimporte solcher Medien, die etwa von ausländischen Jugendschutzbehörden untersucht wurden, etwa dem PEGI-System, illegal und dürfen nicht verbreitet werden. Unternehmer, die solche Reimporte im Internet vertreiben, können über das Wettbewerbsrecht von Konkurrenten in Anspruch genommen werden.
KCanG bleibt
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