Verlinkung rechtswidriger Inhalte: In Anwendung der jüngsten EuGH Rechtsprechung manifestiert eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg die erhebliche Stärkung der Position der Rechteinhaber, wenn es um die Verlinkung rechtswidriger Veröffentlichungen ihrer Werke geht

Verlinkung rechtswidriger Inhalte: In Anwendung der jüngsten EuGH Rechtsprechung manifestiert eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg die erhebliche Stärkung der Position der Rechteinhaber, wenn es um die Verlinkung rechtswidriger Veröffentlichungen ihrer Werke geht.

Im September dieses Jahres hatte der EuGH in einer viel beachteten Entscheidung (EuGH Urteil v. 08.09.2016 – Az.: C-160/15) die Grundsätze für die Haftung bei der Verlinkung zu Webseiten mit rechtswidrigen Inhalten näher konkretisiert.

Mit Beschluss vom 18.11.2016 hat das Landgericht Hamburg diese Grundsätze konsequent angewandt und die daraus resultierende strenge Haftung des verlinkenden Seitenbetreibers für rechtswidrige Inhalte auf der verlinkten Seite aufgezeigt.

Der Fall vor dem Landgericht Hamburg:

Ein Rechteinhaber musste die unberechtigte Verwendung einer seiner Fotografien auf einer Internetseite feststellen. Zu der Veröffentlichung hatte er keine Zustimmung erteilt.

Vor dem Landgericht Hamburg ging der Rechteinhaber nicht gegen den Betreiber der Webseite vor, auf der die Fotografie veröffentlicht wurde. Er beantragte eine einstweilige Verfügung gegen einen Webseitenbetreiber, der zu der Internetseite mit der Fotografie verlinkte.

Das Landgericht Hamburg bejahte im einstweiligen Verfügungsverfahren den Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers gegen den Verlinkenden.

Die wesentlichen Entscheidungsgründe:

Das Landgericht Hamburg ist wie zuvor der EuGH von dem Grundsatz ausgegangen, dass die Verlinkung zu einem Werk eine rechtswidrige öffentliche Wiedergabe darstellen kann, wenn die Veröffentlichung auf die verlinkt wird, nicht von einer Zustimmung des Rechteinhabers gedeckt ist.

Vor diesem Hintergrund hatte das Landgericht sich insbesondere mit der Frage zu befassen, inwiefern die Ansprüche des Rechteinhabers gegen den Verlinkenden dessen Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung voraussetzen.

Erforderlich für die Haftung ist stets ein Verschulden in Form von positiver Kenntnis oder aber auch dem „Kennenmüssen“ der Rechtswidrigkeit. Da der Verlinkende seine Internetseite hier kommerziell betrieb, ging das Landgericht Hamburg von der Vermutung eines Kennenmüssens aus.

Dem legte die Kammer folgenden durch den EuGH aufgestellten Grundsatz zugrunde:

Derjenige der in Gewinnerzielungsabsicht handelt, ist verpflichtet, Nachforschungen betreffend die Rechtmäßigkeit der verlinkten Veröffentlichung vorzunehmen. Dieser strenge Verschuldensmaßstab führt zu der widerlegbaren Vermutung, der Linksetzende habe in Kenntnis der Rechtswidrigkeit gehandelt bzw. hätte die Rechtswidrigkeit kennen müssen.

Bei der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht stellt das Landgericht in Anwendung der EuGH-Rechtsprechung nicht darauf ab, ob der konkrete Link der Erzielung von höheren Umsätzen dient, sondern ob die Internetseite, von der aus die Verlinkung erfolgt, generell kommerziell, also mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt:

„Die Kammer versteht die EuGH-Rechtsprechung jedoch nicht in einem engen Sinne dahin, dass die einzelne Linksetzung unmittelbar darauf abzielen müsste, (höhere) Gewinne zu erzielen (etwa durch Klick-Honorierungen). Denn der EuGH benutzt das Kriterium der Gewinnerzielungsabzielungsabsicht lediglich zur Abgrenzung, ob dem Linksetzer Nachforschungen über die Rechtesituation bzgl. der verlinkten Seite zumutbar sind. Diese Zumutbarkeit hängt aber nicht allein davon ab, ob mit der Linksetzung unmittelbar Gewinne erzielt werden sollen, sondern nur davon, ob die Linksetzung im Rahmen eines Internetauftritts erfolgt, der insgesamt zumindest auch einer Gewinnerzielungsabsicht dient.“

Dem zur Folge war es dem Linksetzenden hier zuzumuten, Nachforschungen betreffend die Rechtmäßigkeit des verlinkten Inhalts vorzunehmen.

Dass er dieser Nachforschungspflicht nicht nachgekommen war, hatte der Verlinkende vor dem Landgericht Hamburg zugegeben, indem er ausführte:

„Allerdings wäre ich nicht im Entferntesten auf die Idee gekommen, beim dortigen Seitenbetreiber nachzufragen, ob er die entsprechenden Rechte zur Veröffentlichung hat, oder sonstige Nachforschungen zu den urheberrechtlichen Hintergründen des Bildes anzustellen. Das sah ich nicht als meine Aufgabe als Linksetzender an.”

Daraus schloss das Landgericht Hamburg schließlich, der Linksetzende habe die Rechtswidrigkeit der verlinkten Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotografie zumindest billigend in Kauf genommen und habe daher für diese einzustehen.

Im Ergebnis ein formaljuristisch sauberes Urteil, dass wohl den Anfang einer die Verlinkungspraxis in Europa verändernden Rechtsprechung darstellt. Betreibern kommerzieller Webseiten ist zu raten, sich vor einer Verlinkung der Rechtmäßigkeit der verlinkten Veröffentlichung zu vergewissern. Sofern sie diesen Aufwand scheuen, wäre von der Verlinkung in der Regel abzuraten.

Rechteinhaber können sich hingegen über eine Stärkung ihrer Position freuen, wenn es um die Verfolgung der rechtswidrigen Verwertung ihrer Werke geht. Im Wege eines umfassenden Vorgehens auch gegenüber den oft sorglos verlinkenden Webseitenbetreibern können sie ihre Rechte in der Zukunft effektiver durchsetzen.