Werktitelschutz nach § 5 Abs. 3 MarkenG für das Computerspiel “Farming Simulator 2013”

Das OLG Köln hat wie folgt im Sinne einer Mandantin der Nimrod Rechtsanwälte entschieden. Dabei hat es einige wichtigen Fragen geklärt. Bislang war umstritten, unter welchen Voraussetzungen Comspieltitel Werktitschutz nach § 5 MarkenG erlangen können. Dabei ist der markenrechtliche Schutz im Rahmen des Werktitelschutzes nicht an die Anmeldung vor einem der zuständigen Ämter geknüpft. Vielmehr entsteht Werktitelschutz durch Benutzung. Dabei stellt sich häufig ein Problem der Priorität und des Nachweises derselben.

Das LG Hamburg (Urteil vom 10. Juni 1998, Az.: 315 O 107/98) hatte noch 1998 entsschieden, dass:

Computerspiele sind dem Werktitelschutz gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG zugänglich.

Eine Verletzung des Titels “emergency” eines Computerspiels kommt aber nur in Betracht, wenn dieser Titel bei den angesprochenen Verkehrskreisen so bekannt ist, daß die Verwendung einer Internet-Adresse, die als einzig kennzeichnenden Bestandteil “emergency” enthält, für diese Kreise den Hinweis auf das Computerspiel enthielte.

Ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des “domain-grabbing” liegt nicht vor, da es an einem Wettbewerbsverhältnis der Parteien fehlt, wenn lediglich eine gemeinsame Benutzung des Internet als Verbreitungsmedium gegeben ist.

 

Diese Entscheidung fusste im Wesentlichen auf die Entscheidung des BGH vom 24. 04. 1997, Az.: I ZR 44/95 “PowerPoint”.
Nunmehr stellte das OLG Köln klar:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Februar 2014 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 110/13 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Höhe der Sicherheit beträgt

für den landgerichtlichen Tenor zu 1) (Unterlassung) 30.000 EUR,

für den landgerichtlichen Tenor zu 2) und 4) (Auskunft und Rechnungslegung) jeweils 5.000 EUR,

im Übrigen für die Beklagte 110 % des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrages, für die Klägerin 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird zugelassen.

G r ü n d e :

 

 

4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns sowie der betriebenen Werbung aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe bzw. Zugriffszahlen, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet.

 

 

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