AirBnB durch VG München zur Auskunft verpflichtet- Bussgelder drohen

AirbnB wurde durch das VG München dazu verurteilt, Namen und Adresse der Gastgeber in der Stadt München offen zu legen.

Das Verwaltungsgericht München hat gestern eine Pressemitteilung veröffentlicht in der es heißt: „Die Klägerin betreibt eine weltweite Online-Plattform zur Vermittlung von privaten Unterkünften. Hierauf inserieren Gastgeber anonym Wohnräume zum zeitweisen Aufenthalt. Nach dem bayerischen Zweckentfremdungsrecht ist eine Vermietung von privaten Wohnräumen länger als acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdbeherbergung genehmigungspflichtig. Dadurch soll vermieden werden, dass Wohnraum dem Wohnungsmarkt entzogen wird. Darum hat die beklagte Landeshauptstadt München die Klägerin aufgefordert, sämtliche das Stadtgebiet betreffende Inserate, welche die zulässige Höchstvermietungsdauer überschreiten, mitzuteilen. Konkret soll die Klägerin für den Zeitraum Januar 2017 bis einschließlich Juli 2018 die Anschriften der angebotenen Wohnungen sowie die Namen und Anschriften der Gastgeber mitteilen. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass sich die Klägerin trotz ihres Firmensitzes in Irland aufgrund ihrer Tätigkeit im Bundesgebiet an nationale Vorschriften halten muss. Weder sei die Republik Irland für die Überwachung des Zweckentfremdungsrechts in München zuständig noch gelte irisches Recht. Das Auskunftsverlangen sei als Maßnahme zur Überwachung des Zweckentfremdungsrechts nach EU-Recht zulässig. Auch sei die Klägerin als Vermittlerin der Wohnungen verpflichtet mitzuwirken, indem sie der Beklagten die hierfür erforderlichen Daten zur Verfügung stellt. Weniger einschneidende Aufklärungsmöglichkeiten habe die Beklagte nicht. Das Zweckentfremdungsrecht und das darauf beruhende Auskunftsverlangen seien zudem verfassungsgemäß. Der Herausgabe der personenbezogenen Daten stünden keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen. Auch die Androhung des Zwangsgeldes i.H.v. 300.000 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung sei rechtmäßig.“ (Quelle: http://www.vgh.bayern.de/media/muenchen/presse/pm_2018_12_13.pdf)

Die Folgen dieses Urteils dürften erheblich für gewerbliche Anbieter ihrer Wohnungen oder eigens angemieteter Wohnungen auf Airbnb sein. Nahezu alle größeren Kommunen haben Gesetze erlassen, die dem Mißbrauch von Wohnraum einhalt gebieten sollen. Es drohen damit allen Betroffenen behördliche Maßnahmen. Denkbar ist auf der Grundlage auch, dass Hotels oder regelrecht Handelnde Auskunftsansprüche gegen AirBnB erheben und im Falle des Erfolgs eine Vielzahl illegal Handelnder wettbewerbsrechtlich durch Abmahnungen und ggf. weitere gerichtliche Schritte in die Verantwortung nehmen.