Amtsgericht Düsseldorf zum Auskunftsrecht nach § 34 BDSG

Das Amtsgericht Düsseldorf gab einem Auskunftsersuchen statt, wodurch ein beklagtes Inkasso-Unternehmen verpflichtet wurde, Auskunft über den logischen Aufbau seiner automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zu erteilen.

Der Anspruch auf Auskunftserteilung ergibt sich vorliegend aus §§ 34, 6a Abs. 3 BDSG, wonach sich das Auskunftsrecht des Betroffenen aus § 34 BDSG auch ausdrücklich auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung bezieht.

Mit „logischem Aufbau“ ist der Entscheidungsbaum gemeint, nicht aber die Software als solche (Gola/Schomerus Rn. 18) und erst recht nicht der Quellcode (vgl. Erwägungsgrund 41 der RL 95/46/EG; BT-Drs. 14/4329, 38). Hierdurch werden zum einen Unternehmensgeheimnisse geschützt (Plath/Kamlah Rn. 30; zum Geheimnisschutz durch und gegenüber den Aufsichtsbehörden Achtermann, Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Wirtschaftsauskunfteien bei Datenschutzaufsichtsbehörden, 2015), zum anderen aber auch sollen die automatisierten Einzelentscheidungssysteme vor Manipulationen geschützt werden, die möglich wären, wenn man den genauen Ablauf der automatisierten Entscheidung kennt (Wolber CR 2003, 623 (626); Koch MMR 1998, 458 (458)). Auch die Entscheidungsparameter müssen im Ergebnis nicht beauskunftet werden (Beckhusen BKR 2005 335 (343) mit Verweis auf die Fassung des Referentenentwurfs). Allerdings muss nach Erwägungsgrund 41 der RL 95/46/EG der Betroffene die Richtigkeit der automatisierten Einzelentscheidung überprüfen können, so dass er neben den verwendeten Datenarten auch über deren ungefähre Wertigkeit informiert werden muss, vgl. BeckOK DatenschutzR/von Lewinski BDSG § 6a Rn. 52.

Im vorliegenden Fall drang die Beklagte auch nicht mit dem Argument durch, dass der Kläger nicht ausreichend dargelegt habe, inwiefern er von einer automatisierten Einzelentscheidung potentiell betroffen sei. Der Kläger stützte sein Begehren auf die für ihn von einem ihm zugestellten Mahnbescheid ausgehenden rechtlichen Folgen, sowie psychologische Belastungen. Dies erachtete das Gericht für ausreichend, da der § 6a BDSG seinem Zeck nach verhindern soll, dass der Einzelne nicht zum bloßen Objekt der Entscheidungen eines Computers werden soll. Eine pauschale Verweigerung erzeuge das latente Gefühl der menschlichen Machtlosigkeit ob der maschinellen Entscheidung, führte das Gericht aus, vgl. AG Düsseldorf Schlussurteil v. 18.01.2018 – 22 C 136/17.

Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist die Argumentation des Gerichtes, welches die Anforderungen an die Darlegung der persönlichen Betroffenheit für die Geltendmachung des genannten Auskunftsrechtes betont niedrig ansetzt. Es lässt hierzu bereits die psychologische Belastung die durch einen Mahnbescheid ausgeht ausreichen. Dabei fällt insbesondere die Bemühung der Objektformel durch das Gericht unter Bezug auf die Datenverarbeitung durch einen Computer auf. Dies zeigt die Bedeutung, welche das erkennende Gericht den Betroffenenrechten schon jetzt einräumt. Mit der kommenden Datenschutzgrundverordnung und der damit einhergehenden Verschärfung des datenschutzrechtlichen Regimes wird auch eine zunehmende Relevanz der Geltendmachung von Betroffenenrechten zu erwarten sein.