LG Hamburg Beschluss v. 27.10.2015, Az.: 308 O 64/15

Das LG Hamburg bestätigt die Rechtsauffassung der NIMROD Rechtsanwälte. Die Begründung der Kammer beinhaltet die von den NIMROD Rechtsanwälten schon immer vertretene Rechtsauffassung zu Streitwerten in sämtlichen relevanten Punkten. Ein Streitwert in Höhe von 30.000,00 € ist für ein Computerspiel angemessen. Das LG stellt zunächst fest, dass die Bemessung des Streitwertes unter umfassender Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles und nicht nach Regelstreitwerten zu erfolgen hat. Das Unterlassungsinteresse wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes und insbesondere dessen Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen bestimmt. Ebenfalls stellt die Kammer fest, dass ein solcher Streitwert wiederholt gerichtlich bestätigt worden. Ferner handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Titel um ein professionell entwickeltes Simulationsspiel, welches seit Jahren am Markt etabliert ist. Der Eingriff in die wirtschaftliche Verwertung ist durch die Verbreitung in P2P Netzwerken erheblich und kann eine Entwicklung auf dem Markt potentiell unmöglich machen, zumindest jedoch erschweren und damit die Gewinnerzielungsabsichten der Rechteinhaber gravierend gefährden. Der insofern zu berücksichtigende Angriffsfaktor ist erheblich, da die wirtschaftlichen Interessen nachhaltig gefährdet werden.

Der Beschluss ist hier abrufbar.