Posts Tagged ‘der Gegenstandswert von Abmahnungen beträgt weiterhin 30.000’
Beschluss des LG Bremen vom 02.06.2017, Az.: 7 O 766/17
Wieder wurde die Rechtsauffassung der Nimrod Rechtsanwälte bestätigt. Das LG Bremen, ein sehr verbraucherfreundliches Gericht, bestätigte. Danach haften Täter auf Unterlassung aus einem Gegenstandswert von 30.000,00€. Der Rechtsauffassung, wonach der Gegenstandswert in Filesharing Angelegenheiten generell 30.000,00€ beträgt, ist damit nicht zu folgen. Mit den Kosten des Abschlussschreibens fallen damit Kosten von knapp 2.500,00€ an. Raubkopieren…
Read MoreFilesharing: Landgericht Bielefeld, Beschluss vom 29.09.2016, Az.: 4 O 253/16
Das Landgericht Bielefeld bestätigt erneut die Rechtsauffassung der NIMROD Rechtsanwälte. Antragsgemäß erließ des Gericht eine einstweilige Verfügung und Verbot dem Antragsgegner die Verbreitung eines Computerspiels in Tauschbörsen. Das LG setzt den Streitwert wiederholt auf 30.000,00 € fest und bestätigt damit die eigene Rechtsprechung zum Gegenstandswert von Abmahnungen bei Computerspielen. Der Beschluss ist hier abrufbar.
Read MoreWettbewerbsrecht: Beschluss LG Berlin vom 01.02.2016, Az.: 52 O 22/16
NIMROD Rechtsanwälte setzen erfolgreich wettbewerbsrechtliche Ansprüche für Ihre Mandantin durch. Das LG Berlin folgt der Rechtsauffassung von NIMROD Rechtsanwälte und erlässt antragsgemäße einen Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren. Die Kammer bestätigt die Rechtsauffassung von NIMROD Rechtsanwälte, dass die Verwendung einer salvatorischen Klausel , die für den Fall, dass eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist ,…
Read MoreLG Hamburg Beschluss v. 27.10.2015, Az.: 308 O 64/15
Das LG Hamburg bestätigt die Rechtsauffassung der NIMROD Rechtsanwälte. Die Begründung der Kammer beinhaltet die von den NIMROD Rechtsanwälten schon immer vertretene Rechtsauffassung zu Streitwerten in sämtlichen relevanten Punkten. Ein Streitwert in Höhe von 30.000,00 € ist für ein Computerspiel angemessen. Das LG stellt zunächst fest, dass die Bemessung des Streitwertes unter umfassender Berücksichtigung des…
Read MoreAG Plön, Urteil vom 10.09.2015, Az.: 70 C 474/15; Urteil vom 30.09.2015, Az.: 70 C 475/15
Das Amtsgericht Plön teilt die Rechtsauffassung der NIMROD Rechtsanwälte und erließ in zwei Klagen gegen dieselben Beklagten jeweils als Gesamtschuldner antragsgemäß ein Versäumnisurteil. Über den Anschluss der Beklagten wurde sowohl das Computerspiel Euro Truck Simulator 2 der Astragon Sales & Services GmbH als auch das Computerspiel Landwirtschaftssimulator 2013 der Astragon Entertainment GmbH in einem Filesharing Netzwerk geteilt.…
Read MoreAG Rostock Urteil vom 25.09.2015, Az.: 49 C 213/14
AG Rostock bestätigt Abmahnkosten in voller Höhe. Die NIMROD Rechtsanwälte konnten erneut Ihre Rechtsauffassung durchsetzen. Das AG Rostock verurteilte den Beklagten zur Freistellung der Klägerin von den Abmahnkosten in Höhe von 1.157,00 € sowie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 510,00 €. Das Gericht sah die Verstöße als erwiesen an und stellte insbesondere klar, dass…
Read MoreBeschluss des LG Bielefeld vom 14.07.2015, Az.: 4 O 164/15
NIMROD Rechtsanwälte wurde abermals in ihrer Rechtsauffassung bestätigt und konnte die Rechte der Astragon Sales & Services GmbH (vormals rondomedia) durchsetzen. Das LG Bielefeld folgt NIMROD Rechtsanwälte in seinem Beschluss antragsgemäß. Auch das LG Bielefeld hat – wie inzwischen viele andere Gerichte – den Streitwert antragsgemäß auf 30.000,00 € festgesetzt. Auch insoweit wurde die Rechtsauffassung…
Read MoreBeschluss des LG Frankfurt am Main vom 07.07.2015, Az.: 2-06 O 246115
NIMROD Rechtsanwälte konnten vor dem Landgericht Frankfurt a.M. die Rechte Ihrer Mandantin, der Astragon Entertainment GmbH (vormals Astragon Software GmbH) durchsetzen. Dem Antragsgegner wurde es untersagt, seinem Sohn – den er als Täter der Urheberrechtsverletzung ermittelt und benannt hat – zu ermöglichen, dass Computerspiel “Landwirtschaftssimulator 2015” öffentlich in P2P Netzwerken zum Abruf bereitzustellen. Das LG bestätigte ferner…
Read MoreBeschluss des LG München vom 01.06.2015, Az.: 21 O 1601/15
In dem Beschluss des LG München bestätigte das Gericht die Rechtsauffassung der NIMROD Rechtsanwälte, dass es für den Beginn einer neuen Dringlichkeitsfrist auf den Zugang der Unterlassungserklärung ankommt und nicht auf das Absenden. Das Gericht schreibt: “Die Abmahnung vom 16.10.2014 enthielt in Gestalt der vorformulierten Unterlassungserklärung ein Vertragsangebot sowie als weiteres Vertragsangebot ein solches auf…
Read MoreAmtsgericht Hamburg stellt klar: der fliegende Gerichtsstand ist nach wie vor gegeben, der Gegenstandswert von Abmahnungen beträgt weiterhin 30.000,00€ bei Software
Das AG Hamburg stellt fest: es ist zuständig, der fliegende Gerichtsstand wurde nicht abgeschafft und der durch die Kanzlei Nimrod angenommene Gegenstandswert von 30.000,00€ ist angemessen. Den Beschluss können Sie hier abrufen.
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