Amtsgericht Hamburg stellt klar: der fliegende Gerichtsstand ist nach wie vor gegeben, der Gegenstandswert von Abmahnungen beträgt weiterhin 30.000,00€ bei Software

Das AG Hamburg stellt fest:

  1. es ist zuständig, der fliegende Gerichtsstand wurde nicht abgeschafft und
  2. der durch die Kanzlei Nimrod angenommene Gegenstandswert von 30.000,00€ ist angemessen.

Den Beschluss können Sie hier abrufen.