Urteil des AG Wedding vom 09.11.2016, Az.: 18 C 341/16 zur Frage der angemessenen Vergütung von Fotografen
In einem interessanten Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Wedding entschied das Gericht, dass eine Fotografin Anspruch auf eine angemessene Vergütung habe, wenn eine solche nicht vereinbart ist. Die angemessene Vergütung ergibt sich aus der sogenannten MFM-Tabelle.
Was war geschehen:
Die Mandantin der Nimrod Rechtsanwälte ist professionelle Fotografen. Sie wurde von ihrem Auftraggeber mit der Erstellung von Fotografien für einen Modekatalog beauftragt. Sie sollte die Fotos machen und anschließend digital bearbeiten.
Bei der Vereinbarung des Honorars kam es zu Differenzen. Zwischen den Parteien war unklar, welches Honorar nun geschuldet sei.
Das Gericht entschied vollumfänglich zu Gunsten der Mandantin der nimrod Rechtsanwälte. Es begründete seine Entscheidung insbesondere wie folgt:
„Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme in Gestalt des schriftlichen Sachverständigengutachtens Gutachten vom 23.05.2016 ist davon auszugehen, dass der Klägerin die geltend gemachte Vergütungsforderung von2275,00 € als übliche. angemessene Vergütung für die Anfertigung der Lichtbiber zusteht, SS 631 Abs. 1, 632 Abs. 2 BGB.
Die Sachverständige hat zur Ermittlung der Ortsüblichkeit eine Umfrage unter 20 Fotografen durchgeführt. Die antwortenden ortsansässigen Fotografen haben – von Ausreißern, etwa 80,00€, abgesehen – als übliche täglichen Vergütungen Beträge zwischen 700,00 € und 2500,00 € angegeben. Die Gesamtkosten für einen vergleichbaren Auftrag hat ein anderer Fotograf grob mit 1000,00 € bis 1500,00 € zuzüolich Mehrwertsteuer beziffert, wiederum ein anderer auf eine Preisspanne von 450,00 € bis 20.000,00 €. Andere Fotografen haben die Kosten für ein Einzelbild mit 60,00 € bis 65,00 € bzw. 50,00 bis 120,00 € beziffert. Auf der Basis dieser verschiedenen Antworten hat die Sachverständige ausgehend von Gagen zwischen 500,00 € und 2500,00 € pro Tag unter zusätzlich anzustellender Berücksichtigung einer übertragenen Nutzungsgestattung (Lizenzvergütung), die sie für 35 Fotos mit mindestens 191 1 ,00 € bemessen hat, ein vergleichbares übliches Honorar auf mindestens 2275,00 €, mithin den vorliegend geltend gemachten Betrag, beziffert.“
Das Urteil kann ag-wedding_urteil_vom_09112016_18_c_341_14_ heruntergeladen werden.
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