Berufungsurteil des LG Frankfurt am Main- § 32 ZPO ist auf Filesharingfälle anzuwenden

Im Rahmen einer Berufung gegen ein Urteil des AG FFM hat das LG FFM bestätigt, dass in Filesharingfällen § 32 ZPO anzuwenden ist. Das hat zur Folge, dass die Rechtsdurchsetzung an einem Gericht der Wahl des Verletzten erfolgen kann. Das AG lehnte diese Rechtsauffassung, wie sich nun herausstellte, ab.