5.000 € DSGVO-Schadensersatz wegen Tracking auf Drittseiten – Urteil des LG Leipzig gegen Social-Media-Konzern

Das Landgericht Leipzig hat mit Urteil vom 04.07.2025 (Az. 05 O 235/23) einen wegweisenden Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.000 € gegen den Betreiber eines großen sozialen Netzwerks zugesprochen. Der Kläger hatte ausschließlich privat das Netzwerk genutzt, jedoch wurde sein Surfverhalten auch auf externen Websites und Apps – ohne wirksame Einwilligung – durch sogenannte Business Tools des Konzerns erfasst. Die Beklagte verarbeitete dabei eine Vielzahl personenbezogener Daten (u. a. IP-Adresse, Klickverhalten, Gerätemerkmale, Gesundheitsdaten und Interaktionen), ohne die strengen Anforderungen der DSGVO zu erfüllen. Die Erfassung erfolgte selbst bei VPN-Nutzung, im Inkognito-Modus oder ohne Login – mittels Digital Fingerprinting und serverseitiger Datenweitergabe.

Das Gericht sah hierin eine massive und systematische Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Die Verarbeitung war weder durch eine Einwilligung gedeckt noch durch berechtigte Interessen, Sicherheitszwecke oder gesetzliche Vorgaben gerechtfertigt. Die Beklagte konnte die datenschutzrechtlichen Anforderungen insbesondere aus Art. 6 Abs. 1 lit. a, b, e, f DSGVO nicht erfüllen. Zudem wurde der Kläger erfolgreich von Unterlassungsansprüchen und Anwaltskosten in Höhe von 540,50 € freigestellt. Die Feststellung, dass der Nutzungsvertrag die Datenverarbeitung in der konkreten Form nicht gestattet, stärkt zusätzlich die Rechtsposition der Betroffenen für künftige Klagen.

Unterschied zum BGH: Mehr Mut zur Rechtsdurchsetzung durch Feststellungsklage

Im Vergleich zur aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, etwa BGH, Urt. v. 18.11.2024 – VI ZR 101/24 oder BGH, Beschl. v. 10.12.2024 – VI ZR 7/24 (Scraping-Fälle), zeigt das LG Leipzig mehr Bereitschaft zur effektiven Durchsetzung der DSGVO. Während der BGH in vielen Fällen nur symbolische Schadensersätze (100 – 300 €) bei Kontrollverlust ohne konkrete Folgeschäden zuspricht und Feststellungsklagen oft wegen fehlender Bestimmtheit oder Vorrangs von Leistungsklagen abweist, erkennt das LG Leipzig sowohl das Feststellungsinteresse als auch den immateriellen Schaden des Klägers ausdrücklich an – und bemisst ihn mit einem erheblich höheren Betrag.

Besondere Abgrenzung:

  • BGH (Scraping-Fälle): Kontrollverlust allein meist nicht ausreichend; Schadensersatz gering; Unterlassungs- und Feststellungsinteresse streng begrenzt.
  • LG Leipzig: Kontrollverlust durch invasive Tools reicht aus; auch das „Gefühl der Überwachung“ ist schadensrelevant; umfassende Begründung des Feststellungsinteresses trotz paralleler Leistungsklage.
  • BGH: Fokus auf Einzelfallbezug, Vermeidung von Massenklagen.
  • LG Leipzig: Betont Funktion der DSGVO als Grundlage für „Private Enforcement“ und kollektiven Datenschutzschutz – Massenverfahren sind legitimes Mittel.

Fazit:
Das Urteil des LG Leipzig vom 04.07.2025 ist ein deutlicher Weckruf an alle datenverarbeitenden Unternehmen, insbesondere Social-Media-Konzerne. Wer personenbezogene Daten außerhalb der eigenen Plattformen verarbeitet – etwa über Tracking-Technologien auf Drittseiten – muss mit spürbaren zivilrechtlichen Konsequenzen rechnen, sofern keine rechtskonforme Einwilligung vorliegt. Die Entscheidung stärkt Verbraucherrechte und öffnet die Tür für datenschutzrechtliche Sammelklagen auf nationaler Ebene.