Versagung der Erlaubnis nach dem KCanG für eine Anbauvereinigung aufgrund mangelnder -satzungsgemäßer- Verpflichtung zur eigenhändigen Mitwirkung beim unmittelbaren Cannabisanbau?
Uns erreichte gestern ein Ablehnungsbescheid -in anonymisierter Form hier einsehbar:
des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) für die Beantragte Erlaubnis einer Anbauvereinigung. Es ist anzumerken, dass es sich bei diesem Bescheid um den Ersten entschiedenen Bescheid zur Erlaubnis einer Anbaugenehmigung aus dem Bundesland Bayern handelt. Es ist davon auszugehen, dass sich die weiteren -in Bearbeitung befindlichen- Genehmigungsverfahren in Bayern sich im gleichen behördlichen argumentativen Rahmen bewegen werden, bzw. durch die Selbstbindung der Verwaltung bewegen werden müssen.
- Was sind die hautsächlichen Gründe der Ablehnung?
- Aktive Mitwirkung der Mitglieder
Das LGL stellt sich auf den Standpunkt, dass „die aktive Mitwirkung von allen Mitgliedern beim gemeinschaftlichen Eigenanbau und bei unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten Grundbestandteil für die Zulässigkeit des Cannabisanbaus in Anbauvereinigungen nach den KCanG und den europarechtlichen Vorgaben ist“.
Es müsse durch den Verein sichergestellt werden, dass jedes Mitglied aktiv bei dem gemeinschaftlichen Eigenanbau und bei unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten mitwirke.
Als Beurteilungsgrundlage nimmt das LGL die Satzung des Vereins. Damit muss -nach Ansicht des LGL- die aktive Mitwirkungsverpflichtung der Mitglieder in der Vereinssatzung verankert sein.
Das LGL leitet diese Pflicht aus § 17 Abs. 1 S.1, Abs.2 KCanG ab.
In § 17 Abs. 1 S.1 KCanG heißt es:
„In Anbauvereinigungen darf Cannabis nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden.“
Weiter heißt es in § 17 Abs. 2 KCanG:
„Die Mitglieder der Anbauvereinigung haben beim gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis aktiv mitzuwirken. Eine aktive Mitwirkung ist insbesondere gegeben, wenn Mitglieder der Anbauvereinigung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau und bei unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten eigenhändig mitwirken.“
Die vorstehenden Vorschriften sind -nach Ansicht des LGL- eng auszulegen.
Das LGL subsumiert folgende Tätigkeiten unter die aktive Mitwirkung:
- Aussaat von Cannabissamen
- Pflege bzw. Aufzucht von Cannabispflanzen
- Die Herstellung – unter der zu verstehen ist:
- Gewinnen
- Anfertigen
- Zubereiten
- Be- oder Verarbeiten
- Reinigen
- Umwandeln
von Cannabis.
Alle anderen Tätigkeiten der Mitglieder insbesondere administrative, oder verwaltungstechnische Tätigkeiten sind nicht ausreichend im Sinne des § 17 KCanG.
- Erforderlichkeit eines Mitwirkungskonzeptes
Neben der satzungsgemäßen Mitwirkungsklausel soll auch ein detailliertes Mitwirkungskonzept der Mitglieder erforderlich sein. Welche Regelungen darin enthalten sein müssen, bzw. mit welchem Detailgrad dieses ausgearbeitet sein muss ergibt sich aus dem Ablehnungsbescheid indes nicht.
- Folgen einer satzungsgemäßen Regelung zur aktiven Mitwirkung
Das Fehlen einer satzungsgemäßen Mitwirkungsklausel und es detaillierten Mitwirkungskonzepts führt -nach Ansicht des LGL- dazu, dass der Vorstand des Vereins nicht über die gem. § 11 Abs.3 Nr. 1 Hs. 2 KCanG erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Damit soll gem. § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 lit. b iVm § 17 Abs. 1 S. 1, Abs.2 KCanG ein Versagungsgrund für die Erteilung der Erlaubnis vorliegen.
- Würdigung dieser Gesetzesauslegung
Wir sehen diese enge Auslegung des Gesetzes kritisch. Zum einen heißt es im Gesetz „Eine aktive Mitwirkung ist insbesondere gegeben…“ wodurch sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, dass es sich offensichtlich nicht um abschließende Regelung dazu handelt, welche Tätigkeiten unter eine aktive Mitwirkung fallen, zum anderen ist es der Intention des Gesetzes „zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beizutragen, die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention zu stärken, den illegalen Markt für Cannabis einzudämmen sowie den Kinder- und Jugendschutz zu stärken“ nicht besonders zuträglich.
Der Schwarzmarkt hingegen dürfte diese Gesetzesauslegung des LGL willkommen heißen. Zielt diese doch mittelbar drauf ab, einen weiteren Grund zu haben, die erforderliche Anbaugenehmigung versagen zu können, um die Existenz von Anbauvereinigungen in Bayern verhindern zu können. Am steigenden Bedarf von Cannabis in der Bevölkerung hingegen ändert dies -auch in Bayern- nichts. Die Deckung des Cannabisbedarfs durch den Schwarzmarkt ist, hingegen einer dem Gesetzesziels entsprechenden Verwaltungspraxis, zweifelsohne sichergesellt.
- Relevanz für andere Bundesländer
Auch andere Bundesländer verlangen im Zuge des Erlaubnisverfahrens mittlerweile Mitwirkungskonzepte von den Vereinen. Inwiefern die aktive Mitwirkung im jeweiligen Bundesland durch die Behörden ausgelegt wird, ist nicht vorherzusagen. Denn die Umsetzung des KCanG liegt im Zuständigkeitsbereich der Länder. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass die auch weitere Bundesländer von der engen Auslegung des LGL aus Bayern inspirieren lassen werden. Dieser Umstand sollte bei der Auswahl der Anbaufläche berücksichtigt werden, gibt es doch Bundesländer, wie z.B. Brandenburg, die in Gänze auf ein Mitwirkungskonzept verzichten und zu den Zielen des KCanG ein Stück näher sind. Nun stellt sich die Frage, ob für eine Anbaufläche in Brandenburg ohne Pflicht zur Mitwirkung, für eine Abgabestelle in Berlin, mit Mitwirkungspflicht, eine entsprechendes Konzept in Berlin vorzulegen ist.
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