Teurer Download

Das Amtsgericht Nürnberg hat mit einem deutlichen Urteil klargestellt, wie teuer „kostenloses“ Game-Filesharing enden kann: Eine Anschlussinhaberin wurde wegen zweifachen Angebots des Computerspiels „Disciples: Liberation“ in einer Tauschbörse zu 999,50 € Schadenersatz verurteilt – zuzüglich Abmahnkosten und Zinsen. Die Klägerin, die als Rechteinhaberin auf dem Spielecover mit dem ©‑Hinweis ausgewiesen war, konnte sich dabei auf die gesetzliche Urhebervermutung nach § 10 UrhG stützen; das Gericht war ohne Weiteres überzeugt, dass ihr die exklusiven Rechte am Spiel zustehen.

Entscheidend war der technische Nachweis: Ein spezialisierter Ermittlungsdienst hatte die IP‑Adresse zu zwei konkreten Zeitpunkten erfasst, an denen das Spiel über eine Tauschbörse zum Download angeboten wurde, und der Provider bestätigte im Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG, dass diese IP‑Adresse dem Anschluss der Beklagten zugeordnet war. Der IT‑Zeuge schilderte die Ermittlung detailliert, das Gericht äußerte „keinen Zweifel“ an der Richtigkeit; die Beklagte brachte keine konkreten Einwände vor, warum ausgerechnet in ihrem Fall die Messung fehlerhaft gewesen sein sollte.

Damit griff die vom BGH entwickelte tatsächliche Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter der Rechtsverletzung ist, solange kein plausibler alternativer Geschehensablauf vorgetragen wird. Die Beklagte erklärte lediglich pauschal, weder sie noch ihr Ehemann oder ihr Sohn hätten das Spiel geladen – ohne eine nachvollziehbare alternative Nutzung oder Dritte zu benennen. Nach Auffassung des Gerichts genügt das der sekundären Darlegungslast gerade nicht: Steht fest, dass die Verletzung vom Anschluss der Beklagten aus begangen wurde, „muss es“ jemanden geben, der sie begangen hat; da die Beklagte keinen ernsthaft in Betracht kommenden Dritten benennt, ist sie als Täterin anzusehen.

Bei der Höhe des Schadenersatzes orientierte sich das Gericht an der Lizenzanalogie und bestätigte den von der Spielepublisherin geltend gemachten Betrag von 999,50 € als angemessene Lizenz für das öffentliche Zugänglichmachen des Computerspiels – zumal die Verletzung im Jahr nach Veröffentlichung erfolgte, also in einer Phase besonders hoher wirtschaftlicher Bedeutung. Hinzu kamen 235,80 € Rechtsverfolgungskosten für die Abmahlung; dass die Beklagte den Zugang der Abmahnschreiben bestritt, half ihr nicht, denn für das Entstehen der Geschäftsgebühr genügt das Tätigwerden des Anwalts nach außen – nicht der tatsächliche Zugang beim Gegner. Mit Zinsen ab Rechtshängigkeit summiert sich der „kostenlose“ Download damit schnell auf einen Betrag deutlich über 1.000 €, und das Urteil sendet ein klares Signal: Wer über seinen Anschluss Spiele in Tauschbörsen anbietet und anschließend schweigt oder nur pauschal bestreitet, riskiert eine vollumfängliche Verurteilung.