Haftstrafe des Kinox.to-Betreibers durch den Bundesgerichtshof bestätigt.
Der Betreiber der Seite “Kinox.to” wurde durch das Landgericht Leipzig unter anderem wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken und wegen Beihilfe hierzu sowie wegen Beihilfe zur Computersabotage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Revision wurde durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.01.2017 zum Az.: 5 StR 164/16 zurückgewiesen; das Urteil ist damit rechtskräftig.
Der Verurteilte unterstützte noch in den Jahren 2009 bis 2011 den Betrieb der damals führenden illegalen Internet-Plattform “kino.to”. Auf der Seite wurden kostenlose Links zu diversen Raubkopien von TV-Serien und Kinofilmen zum streamen angeboten. Nachdem die Seite “kino.to” nach strafrechtlichen Ermittlungen abgeschaltet worden ist, baute der Verurteilte das Nachfolgeportal “kinox.to” auf und betrieb dieses. Zugleich sabotierte er, nach den Feststellungen des Gerichts, unter Einsatz seiner IT-Kenntnisse den Betrieb zwei konkurrierender, ebenfalls illegaler, Streaming-Plattformen.
Besonders interessant war die Feststellung des Gerichts, dass § 303b StGB (Computersabotage) sich auch auf Sabotagehandlungen von Datenverarbeitungsvorgängen zu rechtswidrigen Zwecken bezieht. Denn nach dem Wortlaut der Vorschrift sei nicht ersichtlich, dass diese nur auf Datenverarbeitungsvorgänge im Zusammenhang mit rechtstreuem Verhalten Anwendung finden soll.
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LG Köln zur urheberrechtlichen Haftung ausländischer Webseite- es stellt fest:
1. Zur vorliegend zu bejahenden Anwendbarkeit deutschen Urheberrechts auf den Fall einer öffentlichen Zugänglichmachung von Lichtbildern auf der Webseite eines italienischen Unternehmens. 2. Zur Berechnung lizenzanalogen Schadensersatzes in einem solchen “Auslandsfall”, insbesondere Vornahme eines Abzugs wegen…
Aktuellste Fassung des KCanG veröffentlicht
Nimrod Rechtsanwälte stellen hier das die aktuelle Fassung des KCanG zur Vefügung, sowie eine englische und französische Fassung zur Verfügung: KCanG- deutsch KCanG- english KCanG- francais