Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf: Filesharer zu 1.300,00 € Schadensersatz verurteilt
In einem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf verurteilte jenes den Anschlussinhaber zu 1300,00 €.
Dem Anschlussinhaber half nicht das bestreiten der richtigen Zuordnung der IP-Adresse. Dazu trug er nur unzureichend vor. Konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlzuordnung konnte er nicht darlegen.
Ebenfalls konnte er nicht die ihm obliegende Täterschaftsvermutung widerlegen.
Es reichte nicht aus, seinen Sohn als denkbaren Täter wegen dessen überdurchschnittlicher Computerkenntnisse anzugeben. Es reicht ebenfalls nicht aus, der Anschluss sei nur zu Freizeitzwecken genutzt worden.
Richtigerweise ging das Amtsgericht bei der Bemessung des Schadensersatzes von einem Faktor von 175 aus. Es bestätigte damit die Tendenz in der Rechtsprechung für die Bemessung des Schadensersatzes in Filesharing-Fällen einen Faktor des im Zeitpunkt der Rechtsverletzung verlangten Verkaufspreises anzusetzen (so nur Urteile des BGH vom 16.06.2015, AZ.: I ZR 19/14-Tauschbörse I; I ZR 7/14-Tauschbörse II; I ZR 75/14-Tauschbörse III). Auf dieser Grundlage nahm das Amtsgericht Düsseldorf einen Schadensersatz von 1300,00 € an.
Das Urteil kann hier abgerufen werde.
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