Nimrod Rechtsanwälte setzen Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen erfolgreich durch

In einem Urteil entschied das AG München auf eine Abmahnung der Nimrod Rechtsanwälte folgendes:

Amtsgericht München
Az.: [anonymisiert]

Im Namen des Volkes

Endurteil vom 15.05.2023

In dem Rechtsstreit einer Rechteinhaberin aus der Unterhaltungssoftwarebranche gegen eine Privatperson wegen urheberrechtlicher Forderungen ergeht folgendes Urteil:

  1. Die beklagte Partei wird verurteilt, an die klagende Partei 1.376,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2019 zu zahlen.
  2. Die beklagte Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die beklagte Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden.
  4. Der Streitwert wird auf 1.376,30 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an einer Computerspiel-Software. Sie ließ durch ein spezialisiertes Unternehmen feststellen, dass über bestimmte IP-Adressen das Spiel im Rahmen eines Filesharing-Netzwerks unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht wurde. Die IP-Adressen konnten in einem Gestattungsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG dem Anschluss der beklagten Partei zugeordnet werden.

Daraufhin wurde die beklagte Partei abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert. Die Klägerin verlangt Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 281,30 € und einen Lizenzschaden in Höhe von mindestens 1.095,00 €.

Die beklagte Partei bestritt die Nutzung des Internetanschlusses für rechtswidrige Handlungen. Sie führte an, weder selbst noch Dritte hätten die Urheberrechtsverletzung begangen. Der Anschluss sei zum fraglichen Zeitpunkt von Familienangehörigen genutzt worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten (§ 97a UrhG) und auf Zahlung eines angemessenen Lizenzschadens (§ 97 Abs. 2 UrhG). Das Gericht folgt der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers, die durch die beklagte Partei nicht ausreichend entkräftet wurde. Die bloße Behauptung, die Tat nicht begangen zu haben, reicht nicht aus, um dieser sekundären Darlegungslast zu genügen.

Die Höhe der Anwaltskosten und des Lizenzschadens ist nicht zu beanstanden, ebenso wenig die Zinshöhe, die sich aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB ergibt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen das Urteil kann Berufung beim Landgericht eingelegt werden, wenn der Beschwerdewert 600 € übersteigt oder das Gericht die Berufung zugelassen hat. Die Berufung muss durch eine anwaltlich vertretene Partei erfolgen. Auch gegen die Streitwertfestsetzung ist eine Beschwerde unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Das Urteil zeigt wieder, dass sich Vergleiche lohnen und Nimrod Rechtsanwälte die Ansprüche der Mandanten konsequent durchsetzen.