Beschluss des LG Berlin vom 14.03.2013, Az.: 15 O 574/12

In einem sehr ausführlichen Beschluss bestätigt das LG Berlin, den von den Nimrod Rechtsanwälten angenommenen Streitwert von 30.000,00€ für die Verletzung der Urheberrechte einer unserer Mandanten an einem Computerspiel. Insbesondere geht das Gericht bei der Bemessung des Streitwerts nach § 3 ZPO von dem Angriffsfaktor der den drohendes Verletzungsumfang, die Qualität und Gefährlichkeit der Verletzungshandlung einschließlich Verschuldsgrad und späterem Verhalten, die Stellung des Verletzers und des Verletzten, das Wirkungspotential der Verletzung sowie die Intensität und Nachahmungsgefahr der Verletzungshandlunug für die Bemessunug des Streitwerts aus.

Dieser Beschluss zeigt, dass die aktuelle politische Diskussion um eine Reduzierung der Streitwerte an den entscheidenden Fragen vorbei geht. Filesharing ist digitaler Diebstahl.