Durchsetzung von Urheberrechtsverletzungen
Erneuter Erfolg der Nimrod Rechtsanwälte bei der Durchsetzung von Urheberrechten ihrer Mandantschaft
Das AG Düsseldorf hat antragsgemäß weitestgehend einen Urheberrechtsverletzer verurteilt. Wie so oft, war dieser in sogenannten P2P-Systemen unterwegs. Nach der Abmahnung der Nimrod Rechtsanwälte meinte der spätere Beklagte, nichts tun zu müssen. Das wurde ihm zum Verhängnis.
Er meinte, es wäre ausreichend, vorzutragen, andere hätten Zugriff auf seinen Internetanschluss. Es handelte sich insbesondere um seine Familie.
Diese Argumentation erteilte das AG Düsseldorf eine Absage. Das Gericht argumentierte:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes greift eine tatsächliche Vermutung dafür ein, dass der Beklagte als .Inhaber des Internetanschlusses, über den eine Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, auch deren Täter -ist. Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss -wie bei einem Familienanschluss – regelmäßig. von mehreren Personen genutzt wird (BGH NJW 2016,’ 953 Rn. 39 – -Tauschbörse Ill; BGH NJW 20-17, 78 Rn. 34 Everytime we touch). ‘Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt- nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des lnternetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für ‘seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber ‘genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.” in diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines lnternetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die -fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin,. die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (vgl. BGH NJW 2018, 68, m.w.N.)
Diesen Grundsätzen folgend ist der Beklagte gemäß der gegen ihn sprechenden tatsächlichen Vermutung ‘als Täter der Urheberrechtsverletzung zu behandeln, der den Anforderungen an die ihn treffende sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen ist. Denn der Beklagte hat bereits nicht vorgetragen, dass ein anderer als (Allein-)Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommt.
Das Gericht ging bei der Bemessung des Schadensersatzes von einem Faktor 50 des Kaufpreises aus.
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