Erneut zeigt sich, außergerichtliche Vergleichen vermeiden hohe Kosten

Erneut haben Nimrod Rechtsanwälte erfolgreich Rechte ihrer Mandanten durchsetzen können.

Was war geschehen: ein älterer Herr wurde abgemahnt, da er über seinen Anschluss ein Computerspiel öffentlich zugänglich machte, § 19a UrhG. Einer außergerichtlichen Lösung verstellte er sich.

Das AG Leipzig verurteilte den Herren mit folgenden Argumenten:

Nach der herrschenden Rechtsprechung besteht eine widerlegliche Vermutung zu Gunsten der Klägerin, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, der der jeweilîge Intemetanschluss auch zum Tatzeitpunkt zuzuordnen war (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08). 

Der Beklagte hat daher die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes  darzulegen,  der  von  den  Erfahrungssatz der  Lebenserfahrung abweicht. Der Sachvortrag der bloßen und theoretischen  Zugriffsmöglichkeit Dritter auf den genannten Internetanschluss reicht hierzu nicht aus. Vielmehr ist 

ein konkreter Sachvortrag, sowohl  bezogen  auf die  genannten  Tatzeitpunkte  als auch  bezogen  auf das allgemeine Benutzerverhalten, erforderlich. 

Entsprechender Vortrag unterblieb, wobei anzumerken ist, dass bei korrektem Vortrag regelmäßig der wahre Täter offenbart wird und dieser dann selbst abgemahnt wird und die Klage auf ihn erweitert wird. Das lohnt sich nicht. Lösungen sollten im Rahmen des Haushalts gefunden werden.

Das Urteil ist hier abrufbar.