LG Bochum zu den Pflichten eines Webdesigners
Das LG Bochum stellen in einem Berufungsurteil vom 16.08.2016 Az.: 9 S 17/16 fest, dass
„Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 646,50 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2015 zzgl. 147,56 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2015 zu zahlen.
Es wird festgestellt, das die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden weiteren aus der Vertragspflichtverletzung des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien zur Erstellung einer Kanzleihomepage aus dem September 2009 durch die urheberrechtswidrige Verwendung des gegenständlichen Bildes entstehenden Schadens zu erstatten.“.
Bei diesem Fall wurde ein Webdesigner dazu verurteilt dem Webseitenbetreiber die Kosten zu erstatten, welchen diesem durch die unerlaubte Nutzung eines Bildes entstanden sind.
Der Schaden entstand, indem der Webdesigner den Auftrag entgegennahm und ein Foto zur Anschauung seinem „Fundus“ entnahm. Diese Nutzung war dem Webdesigner nicht gestattet. Daraufhin wandte sich der Rechteinhaber an den Seitenbetreiber und forderte ihn zur Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten auf. Diese Ansprüche erfüllte der Seitenbetreiber und wandte sich wiederum an den Webdesigner, damit dieser die Zahlungsansprüche ersetze.
Das Gericht argumentierte im Einzelnen: „Denn die Beklagte hat gegenüber der Klägerin eine Pflicht aus dem zwischen ihnen im geschlossenen Vertrag über die Erstellung einer Homepage verletzt. Unstreitig war Vertragspflicht die Erstellung der Homepage unter der Vorgabe: „Nutzung des Providers 1 und 1 (…), Einrichtung der Domain-Adresse #“ sowie die „Nutzungsgebühr der von mir gelieferten Fotoabbildungen“. Letzteres ist so auszulegen, dass die Beklagten die Nutzungsgebühr der von ihr auf der Homepage eingestellten Fotos gezahlt hat bzw. solche Fotos verwendet hat, für die keine Nutzungsgebühr anfällt. Indem sie jedoch das streitgegenständliche Foto auf die Homepage gestellt hat, hat sie gegen diese Pflicht bei Erstellung der Homepage verstoßen.
Die Beklagte hätte, um einen Schadensersatzanspruch auszuschließen, vortragen müssen, dass sie das Werk mit dem Recht zur Vervielfältigung auch zu gewerblichen Zwecken erworben hat. Sie hätte ihre Fotos aus dem „Fundus“ vor Verwendung darauf überprüfen müssen, ob die Nutzung gebührenpflichtig ist oder die Fotos nur unter Nennung der entsprechenden Quelle oder des entsprechenden Urhebers hätten im Internet verwendet werden dürfen. Insoweit folgt die Kammer den Ausführungen des Amtsgerichts.“.
Weiterhin schrieb das Gericht: „Die Pflichtverletzung der Beklagten hat zu einem kausalen Schaden bei der Klägerin geführt.
Dadurch, dass die Beklagte das Foto auf die von ihr errichtete Homepage eingestellt hat, ist auch ein Schaden bei der Klägerin eingetreten. Zwar betrieb zum Zeitpunkt der Abmahnung im Jahr 2014 die Klägerin ihre Homepage nicht mehr unter der ursprünglichen Internetadresse, sondern eine inhaltlich gleiche unter einer anderen Adresse eines anderen Providers. Dennoch bleibt die Handlung der Beklagten für den Schaden der Klägerin kausal. Die Handlung der Beklagten kann nämlich nicht hinweg gedacht werden, ohne dass der eingetretene Schaden entfällt. Zudem liegt es gerade in der heutigen Zeit auch nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass der Provider gewechselt wird.
Ein solcher Wechsel war entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht durch eine vertragliche Regelung ausgeschlossen. Die Benennung des Providers und der Internetadresse im Vertrag diente lediglich der Konkretisierung des Vertragsinhaltes, wonach die Beklagte die Homepage der Klägerin gestalten sollte. Anhaltspunkte dafür, dass damit vereinbart werden sollte, dass die vertraglich erbrachten Leistungen der Beklagten nur für diese konkrete Internetadresse genutzt werden durfte, ergeben sich aus den vertraglichen Formulierungen nicht.
Darüber hinaus ist auch die weitere Pflichtverletzung, nämlich der Umstand, dass die Beklagte die Klägerin nicht über die fehlende Berechtigung zur Einstellung des streitgegenständlichen Bildes belehrt hat, kausal für die Abmahnung und einen dafür womöglich entstandenen Schaden gewesen.“.
Praxishinweis: Dieses Urteil sollte Webdesigner dazu animieren, Rechte für die weitere gewerbliche Nutzung immer einzukaufen und entsprechendes gut zu belegen.
Das Urteil ist hier abzurufen.
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