Wie ist das Verhältnis von § 286 ZPO, die freie Beweiswürdigung, zur DSGVO

In zivilrechtlichen Verfahren stellt sich häufig die Frage, ob Beweismittel, die personenbezogene Daten enthalten, nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geschwärzt werden müssen. Besonders relevant ist diese Problematik im Rahmen des § 286 ZPO, der die freie Beweiswürdigung regelt. Der Grundsatz lautet: Das Gericht muss sich auf eine vollständige und sachgerechte Tatsachengrundlage stützen können. Doch was gilt, wenn diese Beweise personenbezogene Daten Dritter enthalten?

Die DSGVO schützt personenbezogene Daten umfassend und verlangt grundsätzlich eine rechtmäßige Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Eine zentrale Rechtsgrundlage im Zivilprozess stellt dabei Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar: Danach ist eine Datenverarbeitung zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist – insbesondere zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Auch Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO erlaubt die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, wenn sie in einem gerichtlichen Verfahren erforderlich sind.

Nach geltender Rechtsprechung ergibt sich aus dem Verhältnis von DSGVO und ZPO kein pauschaler Anspruch auf Schwärzung personenbezogener Daten in Beweismitteln. Vielmehr ist eine Einzelfallabwägung geboten, bei der das Interesse an effektiver Rechtsverfolgung gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung abgewogen wird (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 10.01.2023 – 4 U 1157/22). Das LG Köln hat mit Urteil vom 17.03.2022 – 14 O 328/21 entschieden, dass selbst E-Mail-Adressen in Schriftsätzen offengelegt werden dürfen, wenn dies der Beweiserhebung dient. Auch der BGH betont in seiner Entscheidung vom 28.05.2020 – I ZR 186/17 („Cookie-Einwilligung II“), dass datenschutzrechtliche Vorschriften eine solche Verarbeitung nicht ausschließen, sofern sie für die gerichtliche Durchsetzung notwendig ist.

Der datenschutzrechtliche Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO bleibt dabei dennoch relevant. Nicht benötigte Daten – etwa Telefonnummern unbeteiligter Dritter – sollten nach Möglichkeit geschwärzt oder pseudonymisiert werden. Doch eine pauschale Schwärzungspflicht besteht nicht. Entscheidend ist, ob die Information für die gerichtliche Beweisführung notwendig ist.

Für Verfahrensbeteiligte bedeutet das: Wer Beweismittel mit personenbezogenen Daten einreichen möchte, sollte in einer kurzen datenschutzrechtlichen Begründung erläutern, warum diese Daten für das Verfahren erforderlich sind und warum eine Schwärzung den Beweiswert gefährden würde.

Die DSGVO verlangt damit keine vollständige Anonymisierung aller Beweismittel im Zivilprozess. Vielmehr ist ein Ausgleich zwischen Datenschutz und dem Gebot effektiver Rechtsverfolgung herzustellen. Die Vorlage personenbezogener Daten ist zulässig, wenn sie für die Beweisführung im Sinne des § 286 ZPO notwendig ist und keine milderen Mittel bestehen. In jedem Fall aber dürfte eine erlaubte Verarbeitung stattfinden.