Paukenschlag aus Frankfurt-Untersagung sogenannter Laienwerbung für medizinisches Cannabis
Seit dem 6.3.2025 dürfte online Werbung für medizinisches Cannabis wettbewerbswidrig sein.
Sachverhalt
Was ist geschehen. Die Beklagte vermittelte im Internet ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis. Die interessierten können sich über ein Webportal anmelden und dort durch Fragebögen oder durch Onlinekonsultationen ein Rezept für medizinisches Cannabis erhalten. Die Beklagte erhielt einen Anteil der Honorarforderungen der Ärzte. Dafür warb die Beklagte im Internet und auch durch weitere Medien.
Die Klägerin hielt die Werbung und das Verhalten der Beklagten für wettbewerbswidrig. Konkret ging es um die Werbeaussage „ärztliches Erstgespräch vor Ort oder digital“.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht verurteilte die Beklagte es zu unterlassen, bestimmte Werbeaussagen im Zusammenhang mit medizinischem Cannabis zu tätigen und den Ärzten konkrete Raumnutzungs- und Serviceverträge zur Verfügung zu stellen.
Das OLG bestätigte die Verurteilung, wonach die konkrete Werbung gegen das Werbeverbot für Fernbehandlungen nach § 9 Satz 1 HWG verstieß. Die Norm lautet: „Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung). Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.“.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind auch bestimmte Werbemaßnahmen für die Behandlung mit medizinischem Cannabis unzulässig. Zwar stellt der Umgang mit medizinischem Cannabis seit Anfang April 2024 keinen Verstoß mehr gegen das Betäubungsmittelgesetz dar, jedoch widersprechen Teile der Werbung dem sogenannten Laienwerbeverbot (§ 10 Abs. 1 HWG). Werbung für Arzneimittel umfasst nämlich auch Maßnahmen, die darauf abzielen, die Verschreibung, Abgabe, den Verkauf oder den Konsum nicht näher bestimmter Arzneimittel zu fördern. In diesem Zusammenhang handelt es sich bei der Werbung der Beklagten nicht lediglich um sachliche Informationen über Cannabis oder reine Unternehmenswerbung, sondern um produktbezogene Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Beklagte medizinisches Cannabis nicht selbst vertreibt. Der Werbende muss kein direktes wirtschaftliches Interesse am Verkauf des beworbenen Arzneimittels haben. Vielmehr wird deutlich, dass die Beklagte durch ihre Werbemaßnahmen zumindest auch die Verschreibung und den Absatz von medizinischem Cannabis fördern wollte. Dass die Entscheidung über die Verschreibung allein bei den mit der Beklagten kooperierenden Ärzten liegt, ändert nichts an der Einstufung als unzulässige Arzneimittelwerbung. Nach EU-rechtlichen Vorgaben sind die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet, Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Öffentlichkeit generell zu untersagen. Zudem zielt die beanstandete Werbung gerade darauf ab, die Nachfrageentscheidung von Verbrauchern im Hinblick auf medizinisches Cannabis zu beeinflussen.
Ein Beispiel dürfte dieses Angebot sein:

Was bedeutet die noch nicht rechtskräftige Entscheidung für die Praxis?
Das Urteil gilt nur zwischen den Parteien. Es dürfte sich jedoch nunmehr die Rechtsauffassung verfestigen, wonach Werbung für medizinische Behandlungen, insbesondere für medizinisches Cannabis, seit April 2024 weiterhin wettbewerbswidrig sein dürfte.
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