Urteil des AG Charlottenburg vom 29.01.2013, Az. 235 C 183/12

In einer durchaus interessanten Konstellation hat das AG Charlottenburg die Rechtsauffassung der Nimrod Rechtsanwälte bestätigt.

Nimrod Rechtsanwälte mahnten im Auftrag der Baseportect GmbH eine Firma ab. Diese trug nun vor, dass die Abmahnung ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei. Unbestritten war, dass zu dem fraglichen Zeitpunkt ein polnischer Mitarbeiter in der Firma arbeitete. Die Nimrod Rechtsanwälte erhoben Widerklage auf die Kosten der Abmahnung nachdem Klage eingereicht wurde.

Das Gericht wies die Klage ab und gab der Widerklage vollumfänglich statt. Es stellte insbesondere auch fest, dass es für eine Abmahnung keine Vorlage einer Vollmacht bräuchte und auch keiner gesonderten Rechnung. Das Urteil ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen.