Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Medicorum TAM GmbH durch tqf Legal- weitere Abmahnungen drohen

Wir wurden vor kurzem beauftragt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Medicorum TAM GmbH durch die tqf Legal. Die Medicorum TAM GmbH betreibt die Webseite coronatest.de. Auf dieser Seite werden sog. Bürgertests, aber auch PCR Tests angeboten. Nach eigenen Angaben ist die Medicorum TAM GmbH in folgendem Bereich tätig:

Unsere Mandantin bietet die Durchführung von Antigen-Schnelltests (ART/ Antigen Rapid Tests) sowie PCR-Tests im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie an. Zu diesem Zweck betreibt unsere Mandantin deutschlandweit mehrere Corona-Teststationen und bietet ihre Leistung über die Webseite https://coronatest.de/ an. Des Weiteren organisiert unsere Mandantin die Durchführung von Gruppen- oder firmenweiten Tests und organisiert Schutzmaßnahmen für Veranstaltungen und Events. Auch ist unsere Mandantin in diesem Zusammenhang Inhaberin eines Franchising-Systems.

Unsere Mandantin wurde nur auf der Grundlage des UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen, § 5 UWG:

(1) 1Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. 2Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

Es wird behauptet, die Aussagen unserer Mandantin, Corona Tests seien geeignet, Klarheit über das Vorliegen einer Sars- COV- 2 Infektion zu schaffen, seien wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, da dem Verbrauchen suggeriert würde, die Tests seien sicher. Das sei wettbewerbswidrig.

Ferner wurde unserer Mandantin vorgeworfen, illegal mit den Logos des Bundesminsterium für Gesundheit und des Robert Koch Instituts geworben zu haben. Die entsprechende Werbung würde eine Partnerschaft mit den beiden öffentlichen Stellen suggerieren, §§ 5 Abs 1, Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 UWG.

Nicht abgemahnt, aber aber abmahnbar, ist ebenfalls die Unterschreitung der GOÄ. Das ist die Gebührenordnung für Ärzte. Sie ist hier abrufbar. Die GOÄ schreibt vor, dass ein sog. PCR Test 128,00€ kosten muss. Wer niedrigere Preise anbietet, handelt wettbewerbswidrig.

Die Abmahnung soll Kosten aus einem Gegenstandswert von 30.000,00€ auslösen. Es wird folgende Berechnung vorgebracht:

Gegenstandswert: EUR 30.000.-

Zu erstattende Anwaltskosten:
1,3 Geschäftsgebühr VV 2300 1.241,50€
Pauschale für Post u. Telekommunikation VV 7001, 7002 20,00€
MwSt.(19%) 239,69€
Gesamtsumme 1.501,19€

Der Abmahnung liegt eine vorgefertigte Unterlassungserklärung bei, die auf gar keinen Fall ungeprüft unterschrieben werden sollte, da sie die Verpflichtung enthält, die Kosten zu übernehmen. Das kann sehr teuer werden.

Was raten wir?

Wenn Sie auch Abmahnung der tqf Anwälte oder eine ähnliche erhalten haben, sprechen Sie uns an. Wir prüfen Ihre Abmahnung und beraten Sie, ob die Ansprüche bestehen, oder nicht. Denkbar ist ebenfalls das Geltendmachen von Gegenansprüchen.

Die Abmahnung und die Unterlassungserklärung können Sie hier einsehen.