Ordnungsmittelbeschluss des LG Köln vom 18.12.2012 Az.: 14 O 222/12
Das LG Köln hat am 18.12.2012 einen Ordnungsmittelbeschluss erlassen. Darin ging es insbesondere um die Frage, ob Eltern als Störer haften, wenn sie bereits eine Abmahnung oder erst recht eine einstweilige Verfügung erhalten haben. Das Gericht bestätigte die Rechtsauffassung der Nimrod Rechtsanwälte, wonach die Prüf- und Sorgfaltspflichten erhöht sind, wenn die Kinder bereits einschlägig aufgefallen sind.
Games-Förderung des Bundes – Erster Förderaufruf gemäß der Förderrichtlinie „Games-Förderung des Bundes“ vom 27.12.2024
Überraschend hat der Bund Ende des Jahres 2024 neue Förderung für die Entwicklung von Games angekündigt. Angesichts vieler falschen Informationen, fassen wir zusammen: das Projekt darf noch nicht begonnen worden sein, bis Ende 2029 muss das…
Das Werbeverbot im KCanG – Was ist erlaubt, was nicht?
Wie die Morgenpost heute berichtete, müssen alle Berliner Cannabis Clubs Ihre sozial Media Kanäle abschalten. Doch ist das richtig? Werbeverbot für CSC – was gilt? Die Anwort findet sich im KCanG. Dort heißt es: Werbung und…