LG Hamburg zu Sniper Ghost Warrior
Das LG Hamburg, Beschluss vom 04.09.2013, Az.: 308 O 217/13– LINK ZUM BESCHLUSS bestätigte im Rahmen dieses Verfahrens die Rechteinhaberschaft und die Zuverlässigkeit der Datenermittlung. Zudem bestätigte es die Rechtsauffassung der Nimrod Rechtsanwälte, wonach auch nach dem Urteil der BGH vom 15.11.2012 nach wie vor die Grundsätze der Rechtsprechung des BGH “Sommer unseres Lebens” anzuwenden sind. Ebenfalls ging das Gericht dezidiert auf die Anwendbarkeit des § 32 ZPO, des fliegenden Gerichtsstands, ein.
Erneuter Erfolg der Nimrod Rechtsanwälte im Auftrag der Aerosoft
Erneut zeigt sich, dass der Abschluss von Vergleichen in sogenannten Filesharing Angelegenheiten für die Betroffenen sinnvoll ist. Wer meint, die Sache aussitzen zu können folgt schlechtem Rat. Nimrod Rechtsanwälte setzen die Ansprüche ihrer Mandanten konsequent mit…
Paukenschlag aus Frankfurt-Untersagung sogenannter Laienwerbung für medizinisches Cannabis
Seit dem 6.3.2025 dürfte online Werbung für medizinisches Cannabis wettbewerbswidrig sein. Sachverhalt Was ist geschehen. Die Beklagte vermittelte im Internet ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis. Die interessierten können sich über ein Webportal anmelden und dort durch…