Das LG Bielefeld verkündete am 04.02.2015 ein Urteil gegen einen minderjährigen Filesharer. Der Beklagte wurde zur Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung verurteilt. Das Gericht ging davon aus, dass ein zwölfjähriger in der Lage sei das Unrecht seines Handelns zu erkennen, § 828 Abs. 3 BGB.
Das Gericht schreibt in diesem Zusammenhang: einer haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit des Beklagten stehen dabei zunächst nicht die Vorschriften der §§ 276 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 828 Abs. 3 BGB entgegen. Es steht zur vollen Überzeugung des Gerichts aufgrund der persönlichen Anhörung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2015 fest, dass dieser bei Begehung der Verletzungshandlung im Sinne des § 828 Abs. 2 BGB Delikt gewesen ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 2005, 354) besitzt derjenige die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Sinne von § 828 Abs. 3 BGB, der nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, das gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein. Auf die individuelle Fähigkeit, sich auch dieser Einsicht gemäß zu verhalten, kommt es insoweit gerade nicht an (BGH NJW 1984, 1958).
Das Gericht stellte zudem zutreffend fest, dass die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der Einsichtsfähigkeit der Minderjährige Beklagte trägt, da ab einem Alter von sieben Jahren die Einsichtsfähigkeit von Gesetzes wegen widerlegbar vermutet wird.
Das Gericht ging darüber hinaus von dem Grundsatz aus, dass „wer fremde Werke oder Softwareprogramme wie Computerspiele nutzt oder verbreitet, muss sich grundsätzlich vorher auch über sein Recht zur Nutzung vergewissern. Dies gilt auch für minderjährige Internetnutzer (OLG Hamburg NJOZ 2007, 5761, 5763, ebenso LG München MMR 2008, 619 m.w.N.).“.
Schließlich stellte das Gericht fest, dass Unterlassungstitel bei einem nunmehr 15 jährigen vollstreckbar sein.
Die zu erstattenden Kosten berechnete das Gericht nach einem Gegenstandswert von 9.000,00 € nach einem Gebührensatz von 1,5 VV RVG Nr. 2300.
Das Urteil ist hier abrufbar.
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