Urheberrecht, Filesharing: OLG München, Beschluss vom 18. Januar 2016, Az.: 29 W 1949/15- Rechtsauffassung wird bestätigt und weiter verfestigt
Das OLG München hat in einem vom NIMROD geführten Beschwerdeverfahren erneut die klaren Anforderungen an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast bestätigt (vgl. Beschluss vom 18.01.2016, Az.: 29 W 1949/15). Der Senat nimmt unmittelbar Bezug auf das Urteil vom 14.01.2016 – 29 U 2593/15, welches wir hier vorstellen.
Die sekundären Darlegungslast wird nur erfüllt, wenn der Anschlussinhaber konkret vorträgt, ob und ggf. welche anderen Personen eigenständig Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Der Anschlussinhaber ist in diesem Zusammenhang im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet sowie zur Mitteilung welche Erkenntnisse über die Verletzungshandlung gewonnen wurden. Die pauschale Behauptung, dass weitere Haushaltsangehörige ebenfalls Zugriff auf den Anschluss hatten, wird diesen Aufforderungen gerade nicht gerecht. Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nicht in dem vorgegebenen Umfang ist von der tatsächlichen Vermutung seiner Täterschaft auszugehen.
Im vorliegenden Fall hatte der Anschlussinhaber nur allgemein vorgetragen, dass auch seine Ehefrau und sein Sohn Zugriff hätten. Dass dies auch an den konkret ermittelten Zeitpunkten der Verstöße der Fall war, hatte der Antragsgegner gerade nicht vorgetragen. Er ist daher seiner ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.
Den Beschluss finden Sie hier.
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