Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7% statt 19% für Hochzeitsfotografen
Wie das FG Berlin- Brandenburg jüngst bestätigte, können Hochzeitsfotografen den ermäßigten Steuersatz von 7% statt 19% nicht für sich beanspruchen. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit folgenden Argumenten:
Die vom Kläger erbrachten, aus mehreren Einzeldienstleistungen (Fotoerstellung, Nachbearbeitung, Übertragung der Nutzungsrechte, etc.) bestehenden Leistungen als Hochzeits- und Portraitfotograf sind jeweils als einheitliche Leistung anzusehen und damit auch einheitlich zu beurteilen: Zwar ist jede Dienstleistung in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten; andererseits darf aber eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung nicht künstlich aufgespalten werden (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Februar 1999 – C-349/96, Card Protection Plan Ltd., Slg. 1999, I-973, Rn. 29ff.; BFH, Urteil vom 2. März 2006 – V R 25/03, BStBl. II 2006, 788). Nach dem Wesen des fraglichen Umsatzes ist zu ermitteln und festzustellen, ob eine einheitliche Leistung oder mehrere Leistungen vorliegen. Ein einheitlicher Umsatz liegt namentlich vor, wenn die Leistung des Steuerpflichtigen aus zwei oder mehreren Elementen oder Handlungen besteht, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine oder mehrere Leistungen die Hauptleistung und der oder die anderen Leistungen Nebenleistungen darstellen, die steuerlich ebenso zu behandeln sind wie die Hauptleistung (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Januar 2013 – C-224/11, BGŻ Leasing, DStR 2013, 193, Rn. 30). Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 27. September 2012 – C-392/11, Field Fisher Waterhouse, HFR 2012, 1210, Rn. 17).
Zur Klärung der Frage, ob die erbrachten Leistungen umsatzsteuerrechtlich mehrere voneinander unabhängige Leistungen oder eine einheitliche Leistung darstellen, sind die charakteristischen Merkmale des betreffenden Umsatzes zu ermitteln (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Januar 2013 – C-224/11, BGŻ Leasing, DStR 2013, 193, Rn. 32; EuGH, Urteil vom 16. April 2015 – C-42/14, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, DStR 2015, 888, Rn. 32). Hierbei ist der wirtschaftliche Zweck dieses Umsatzes (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2009 – C-461/08, Don Bosco Onroerend Goed, Slg. 2009, I-11079, Rn. 39, EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – C-175/09, Axa UK, Slg. 2010, I-10701, Rn. 23; EuGH, Urteil vom 27. September 2012 – C-392/11, Field Fisher Waterhouse, HFR 2012, 1210, Rn. 23) sowie das Interesse der Leistungsempfänger zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. April 2015 – C-42/14, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, DStR 2015, 888, Rn. 35).
Und schließlich:
Nach Auffassung des Senats handelt ist sich im Streitfall um eine Haupt- und mehrere Nebenleistungen, wobei – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht die Übertragung von Urheberrechten, sondern vielmehr die Erstellung der Fotos als Hauptleistung anzusehen ist. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass es seinen Kunden nach seinen nachvollziehbaren Ausführungen auch darauf ankam, besondere Nutzungsmöglichkeiten für die erstellten Fotos zu erhalten, um diese sodann uneingeschränkt in sozialen Netzwerken oder anderweitig im Internet verwenden zu können. Dies aber führt im Streitfall noch nicht dazu, die Urheberrechtsübertragung als Hauptleistung anzusehen. Diese liegt nach Überzeugung des Senats in der Erstellung der Fotos selbst.
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