Urteil des Landgerichts Berlin, vom 12.07.2018, AZ: 15 O 281/ 16
Nimrod Rechtsanwälte verzichten regelmäßig auf die Veröffentlichung obsiegender Versäumnisurteile. Bei diesem Urteil des Landgerichts Berlin muss jedoch eine Ausnahme gemacht werden.
Hier wurde die Rechtsverletzung durch einen französischen Austauschschüler begangen. Dieser wurde im Vorfeld abgemahnt und sodann auf Grundlage deutschen Rechts auf:
-Unterlassung
-Schadensersatz
-Erstattung der Anwaltskosten
in Anspruch genommen. Aus dem vorliegenden Urteil ergibt sich, dass dies auf Grundlage von EU-Recht nach Frankreich erfolgte. Die Vollstreckung wird im Nachgang nach französischem Recht erfolgen.
Es ist bedauerlich, dass die Eltern des jungen nicht die Gelegenheit wahrnahmen, die Angelegenheit außergerichtlich durch Vergleich zu beenden.
Das Urteil ist hier abrufbar.
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