Wieder einmal Erfolg der Nimrod Rechtsanwälte: erneuter Beschluss des LG Hamburg
Ein bekannter Fotograf beauftragte die Nimrod Rechtsanwälte mit der Durchsetzung der Rechte an einem seiner Fotos. Es ging um die Verwendung eines Fotos ohne Rechte und ohne Nennung des Namens.
Der Antragsgegner wurde abgemahnt. Es wurde die Rechte aus §§ 15 UrhG, § 16 UrhG, § 19a UrhG und schließlich § 13 UrhG geltend gemacht. Das führt zu Anspruch aus § 97 UrhG. Der Antragsgegner meinte, er habe eine Lizenz, konnte diese jedoch nicht beweisen. Ebenfalls meinte er, die Urheberangabe sei im Impressum erfolgt- der Name des Mandanten fand sich dort nicht. Gleichwohl gilt: „Der Hinweis auf die Urheberschaft ist eindeutig und unmissverständlich im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Werk anzubringen. Der Verkehr muss die gewählte Bezeichnung als Hinweis auf den Urheber verstehen können.“ (So nur Loewenheim-Peukert „Handbuch des Urheberrechts“, 3. Aufl. 2021 § 16 Rdz. 36; Wandtke/Bullinger-Bullinger, 5. Aufl. 2019, § 13 Rz. 25; Dreier/ Schulze-Schulze, 7. Aufl. 2022 § 13 Rdz. 27; Schricker/Loewenheim- Dietz/Peukert, 6. Aufl. 2020, § 13 Rdz. 20; Eichelberger/ Wirth/ Seifert- Seifert/ Wirth, 4. Aufl. 2022, § 13 Rdz. 4).
Eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben. Also wurde das LG Hamburg angerufen, das folgendes beschloss:
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu vollziehenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – wegen jeder Zuwiderhandlung -untersagt, nachstehend eingeblendetes Foto…
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