Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 22.10.2013, Az.: 224 C 182/13

Das AG Charlottenburg hat in einem aktuellen Urteil als Gegenstandswert für die Berechnung der Abmahnkosten den Betrag von 10.000,00€ angenommen und insbesondere klargestellt, dass die seit Anfang Oktober 2013 geltenden Rechtslage nicht auf Fälle vor diesem Stichtag anzuwenden ist. Leider ohne konkrete Ausführungen wird damit der sich aus Art. 20 GG ergebende Grundsatz des Rückwirkungsverbots auch auf § 3 ZPO angewandt.

Das Urteil ist hier abrufbar.