Bilderklau: erneuter Erfolg der Nimrod Rechtsanwälte, diesmal gegen die Springer SE
Es ist immer wieder überraschend, wenn festgestellt wird, dass große Mediennutzer die Rechte der Fotografen mit Füssen treten und einfachte Anforderungen an die Nutzung von Fotos missachten.
Was war geschehen?
Unser Mandant erstellte ein Foto eines sehr scheuen Starup Stars. Die Auftraggeber durften das Foto nutzen.
Das Foto wurde der Bild übergeben, damit die Bild einen Artikel bebildern konnte. Unser Mandant wollte nicht auf den gesetzlich priveligierten Werbeeffekt des § 13 UrhG verzichten. Die Norm schützt durch die Anerkennung der Urheberschaft das persönliche Band zwischen Urheber und Werk, dazu die Begründungen hier.
Auf die Abmahnung der Nimrod Rechtsanwälte reagierte Bild nicht.
Es wurde nun ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gestellt, dem entsprochen wurde. Das Gericht schrieb:
“Der Verfügungsanspruch auf Unterlassung beruht auf § 97 Abs. 1 i.V.m. S 13 UrhG. Der Antragsteller hat dargelegt und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass er Urheber des gemäß $ 72 UrhG geschützten Lichtbildes sei, dieses auf der Website der Antragsgegnerin
ohne Namensnennung des Antragstellers verwendet worden sei und er weder der Antragsgegnerin noch Dritten Nutzungsrechte an dem Lichtbild unter Vezicht auf die Nennung als Urheber erteilt habe. Die Antragsgegnerin als Verantwortliche der Website haftet als Täterin gemäß § 99 UrhG. Eine erneute Anhörung zum inhaltsgleichen Vorbringen des Antragstellers war auch mitBlick auf die BVerfG-Entscheidung vom 27.07.2020 (Az. l BvR 1379/20) vor Erlass des Beschlusses nicht geboten.
Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr folgt aus dem Verletzungsgeschehen und hätte nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH GRUR 2008, 996 Rn. 33 – Clone-CD; BGH NJW 2014, 1888 Rn. 25 – Peter Fechter).”.
Der Beschluss kann hier abgerufen werden.
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