Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und seine Relevanz für die Games Branche
Einführung
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wurde in Deutschland am 22.07.2021 verabschiedet und soll Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Produkten und Dienstleistungen im digitalen und physischen Bereich erleichtern. Hintergrund des Gesetzes ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882, auch bekannt als Europäischer Rechtsakt zur Barrierefreiheit. Diese Richtlinie verpflichtet Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich gestaltet sind. Die Richtlinie wurde mit dem BFSG in nationales Bundesrecht umgesetzt.
Ab wann ist das BFSG zu beachten?
Das Gesetzt tritt zum 28.06.2025 in Kraft und gilt für alle Produkte und Dienstleistungen -die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen- und nach dem 28.06.2025 in Verkehr gebracht werden.
Übergangsvorschriften
Gem. den Übergangsbestimmungen in § 38 Abs.1 BFSG können Dienstleistungserbringer ihre Dienstleistungen unter dem Einsatz von „nicht BFSG konformen Produkten“ weiterhin bis zum 27.06.2030 erbringen, sofern diese bereits vor dem 28.06.2025 zur Erbringung dieser oder ähnlicher Dienstleistungen rechtmäßig eingesetzt wurden.
Das mag auf den ersten Blick für Erleichterung bei den -unter den Anwendungsbereich fallenden- Unternehmen sorgen. Aber hier ist Vorsicht geboten sich vorschnell auf die Übergangsvorschrift zu berufen.
Für die meisten -in dem Artikel Angesprochenen- wird diese Übergangsvorschrift nicht einschlägig sein! Der Betrieb von Internetpräsenzen, respektive Onlineshops, ist regelmäßig nicht(!) von der für den Betrieb verwendeten Hardware oder der dafür eingesetzten Produkte abgängig. Daraus resultierend sollte sich -bei Onlineshops- an eine Umsetzung bis zum Inkrafttreten am 27.06.2025 gehalten werden.
Ziele und Anwendungsbereich des BFSG
Das BFSG verfolgt das Ziel, Barrieren in verschiedenen Lebensbereichen abzubauen, um eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Es soll den Zugang zu Produkten und Dienstleistungen wie Geldautomaten, Selbstbedienungsterminals, E-Commerce-Diensten, Bankdienstleistungen und digitalen Inhalten sicherstellen. Dabei wird unter anderem auf Standards wie den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 zurückgegriffen, um die digitale Zugänglichkeit sicherzustellen.
Gem. § 1 Abs. 2 BFSG gilt das BFSG für folgende Produkte:
- Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher einschließlich der für diese Hardwaresysteme bestimmte Betriebssysteme;
- folgenden Selbstbedienungsterminals:
- Zahlungsterminals und zu dieser gehörigen Hardware und Software;
- die folgenden Selbstbedienungsterminals, die zur Erbringung der unter dieses Gesetz fallenden Dienstleistungen bestimmt sind:
- Geldautomaten
- Fahrausweisautomaten
- Check-in-Automaten
- interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen, mit Ausnahme von Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen oder Schienenfahrzeugen eingebaut sind
- Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste verwendet werden
- Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden, und E-Book-Lesegeräte.
Gem. § 1 Abs. 3 BFSG gilt das BFSG für folgende Dienstleistungen:
- Telekommunikationsdienste mit Ausnahme von Übertragungsdiensten zur Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation
- folgende Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten, für die nur die Elemente unter Buchstabe e gelten:
- Webseiten
- auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen, einschließlich mobiler Anwendungen
- elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste
- die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf den Verkehrsdienst, einschließlich Reiseinformationen in Echtzeit, bei Informationsbildschirmen allerdings nur dann, wenn es sich um interaktive Bildschirme im Hoheitsgebiet der Europäischen Union handelt, und
- interaktive Selbstbedienungsterminals im Hoheitsgebiet der Europäischen Union, mit Ausnahme der Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Schienenfahrzeugen eingebaut sind und für die Erbringung von solchen Personenbeförderungsdiensten verwendet werden;
- Bankdienstleistungen für Verbraucher
- E-Books und hierfür bestimmte Software und
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
Am relevantesten für die Games Branche sind die „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Die Legaldefinition lautet gem. § 2 Nr. 26 BFSG: “Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.“
Hierunter fallen alle E-Commerce Angebote, bei denen Verbrauchern die Möglichkeit eines Vertragsschlusses angetragen wird, sprich der Onlineshop. Es kann zwischen rein informativen Internetseiten und denen zum Vertragsschluss differenziert werden, wobei nur letztere den Anforderungen an das BFSG entsprechen müssen.
Ausnahme für Kleinstunternehmen:
Kleinstunternehmen sind von den Regelungen des BFSG ausgenommen.
Ein Kleinstunternehmen liegt gem. § 2 Nr. 17 BFSG vor, wenn:
- das Unternehmen weniger als 10 Personen beschäftigt
UND
- höchstens einen Jahresumsatz von 2 Millionen Euro, oder eine Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro hat
Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen nach § 1 Abs. 3 BFSG. Für Kleinstunternehmer, die Produkte nach § 1 Abs. 2 BFSG herstellen gilt diese Ausnahme nicht.
Geltungsbereich: Wann das BFSG auf die Games Branche anwendbar ist
Grundsätzlich gilt das BFSG für alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen anbieten, die in den Anwendungsbereich der EU-Richtlinie 2019/882 fallen.
Das Gesetz umfasst allerdings nur Produkte und Dienstleistungen, die für die allgemeine Öffentlichkeit angeboten werden und für die ein wesentliches Interesse an der Zugänglichkeit besteht. Dies betrifft vor allem Bereiche, die gesellschaftlich oder wirtschaftlich von Bedeutung sind, wie den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen oder die Nutzung digitaler Kommunikationsmittel.
Spiele fallen grundsätzlich nicht explizit in den Anwendungsbereich des BFSG. Das Gesetz umfasst vor allem Produkte und Dienstleistungen, die für die Lebensgestaltung und Teilhabe am öffentlichen Leben essentiell sind. Computerspiele zählen in der Regel nicht zu diesen grundlegenden Dienstleistungen. Dennoch gibt es bestimmte Szenarien, in denen auch Spieleentwickler und -anbieter auf das BFSG achten müssen:
1. Online-Plattformen und App-Stores
Digitale Vertriebsplattformen für Games, wie App-Stores oder Download-Plattformen, werden regelmäßig unter das BFSG fallen. Diese Plattformen müssen für alle Nutzer zugänglich sein, sodass bestimmte Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden müssen, um Menschen mit Behinderungen die gleiche Nutzungsmöglichkeit zu bieten.
à Hier ist der Anwendungsbereich eröffnet, wenn Spiele online über die Website für Verbraucher zum Verkauf angeboten werden. Dies dürfte bei den meisten Spieleentwicklern und -anbietern zutreffen. Somit werden die meisten Spieleentwickler und -anbieter nicht drum herumkommen, sich mit dem Gesetz und dessen Umsetzung in unmittelbarer Zukunft beschäftigen zu müssen.
2. Inklusives Design als Best Practice
Obwohl Spiele nicht unmittelbar dem BFSG unterliegen, gibt es in der Branche eine zunehmende Bewegung, Barrierefreiheit in Spielen freiwillig zu fördern, um eine inklusivere Spielerfahrung zu bieten. Dies kann durch verbesserte Benutzeroberflächen, visuelle und auditive Anpassungen oder Steuerungsoptionen erfolgen. Auch wenn das BFSG dies nicht vorschreibt, könnte der gesellschaftliche Druck und die Forderung nach „Design für alle“ in Zukunft wachsen.
3. Marktanpassungen durch EU-Richtlinien
Das BFSG steht im Rahmen der EU-Gesetzgebung, und es ist möglich, dass zukünftige Anpassungen der EU-Richtlinien spezifischere Anforderungen an die Barrierefreiheit in digitalen Unterhaltungsmedien, einschließlich Computerspielen, stellen könnten.
4. Produktverantwortung in anderen Kontexten
Sollte ein Computerspiel in speziellen Kontexten verwendet werden, etwa in einer Bildungseinrichtung oder als unterstützendes Tool für Menschen mit Behinderungen, könnten spezifische barrierefreie Anforderungen greifen.
Sanktionen bei Nichtbeachtung
- Bußgelder
Gem. § 37 Abs. 2 BFSG sind Bußgelder bis 100.000 EUR möglich.
- Abmahnungen
Es ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen in Zusammenhang mit diesem Gesetz ausgesprochen werden, was zu Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen führen kann.
- Überwachung durch Verbände
Auch nach dem Behindertengleichstellungsgesetz anerkannte Verbände und Einrichtungen können Verstöße an die Marktüberwachungsbehörden melden. Es ist davon auszugehen, dass hier zumindest unmittelbar nach in Krafttreten des Gesetzes eine gewisse Aktivität zu erwarten sein wird.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das BFSG derzeit nicht direkt auf die Entwicklung von Computerspielen abzielt. Es gelten jedoch indirekte Anforderungen für Plattformen und Vertriebswege, die digitale Barrierefreiheit sicherstellen müssen. Es bleibt abzuwarten, ob und in welchem Ausmaß zukünftige Gesetzesänderungen speziellere Vorschriften für die Barrierefreiheit in digitalen Unterhaltungsmedien bringen werden.
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