Cannabis auf Rezept: Gericht untersagt Plattform-Modell – Was Apotheken und Ärzte jetzt beachten müssen

Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hat vor dem Landgericht Köln einen bedeutenden juristischen Erfolg gegen einen Apotheker erzielt, der auf der Plattform Cura Medics für die telemedizinische Verschreibung und Abgabe von medizinischem Cannabis warb. Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Apotheken, Ärzt:innen und Plattformbetreiber im Bereich digitaler Cannabisversorgung.

Rechtswidriges Geschäftsmodell laut Gericht

Im Fokus stand das Modell, bei dem Patient:innen auf der Plattform eine Cannabisblüte auswählten, anschließend eine ärztliche Videokonsultation erhielten und danach ein Rezept sowie die Blüten über eine angebundene Apotheke zugeschickt bekamen. Die AKNR beanstandete, dass dieses Modell gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) sowie berufsrechtliche Vorschriften verstößt.

Das Landgericht Köln stellte klar: Die Werbung für Fernbehandlungen sei gemäß § 9 HWG unzulässig, wenn ein persönlicher Arztkontakt medizinisch erforderlich ist. Gerade bei der Erstverordnung von Cannabis sei eine sorgfältige ärztliche Prüfung unerlässlich – unter anderem wegen Wechselwirkungen, Suchtpotenzialen und der Frage der Therapienotwendigkeit.

Zusätzlich sah das Gericht einen Verstoß gegen § 10 HWG, da die Plattform mit der Auswahl spezifischer Cannabisblüten vor der Verschreibung laiengerichtete Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel betrieb. Angaben zu angeblichen Wirkungen wie „beruhigend“ oder „schmerzlindernd“ wurden ebenfalls als gesundheitsbezogene Werbung ohne gesicherte wissenschaftliche Basis und damit als irreführend eingestuft (§ 3 HWG i. V. m. § 5 UWG).

Relevantes BGH-Urteil zur Werbung mit Gesundheitsbezug

Diese Linie stützt sich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs:

BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 – I ZR 62/11 („Basisinsulin mit Gewichtsvorteil“)

Der BGH betont darin, dass gesundheitsbezogene Werbung für Arzneimittel nur zulässig ist, wenn sie durch gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse belegt ist.

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2013-2&nr=65063&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf

Bedeutung für Apotheken und Plattformen

Das Urteil zeigt deutlich: Die rechtlichen Hürden für digitale Geschäftsmodelle im Bereich medizinisches Cannabis sind hoch. Apotheker:innen dürfen weder direkt noch indirekt für Fernbehandlungsangebote werben, wenn diese nicht dem geltenden Recht entsprechen. Plattformbetreiber wiederum müssen ihre Werbesprache und Angebotsstruktur eng an den Vorgaben des HWG ausrichten.

Fazit

Das Urteil des LG Köln ist ein Warnsignal für Anbieter im digitalen Gesundheitsmarkt: Geschäftsmodelle zur Versorgung mit medizinischem Cannabis dürfen weder gegen das Heilmittelwerbegesetz noch gegen ärztliche Standards verstoßen. Nur mit juristischer Begleitung lassen sich solche Angebote rechtssicher und zukunftsfähig gestalten.