Das Landgericht München I verhängt gegen den Vergleichsportalbetreiber Check24 ein Ordnungsgeld in Höhe von 15.000,00 €. Dies ist der Höhepunkt eines langjährigen Streites des Portals mit dem Bundesverband der Versicherungskaufleute (BVK). Der BVK wirf dem Portal unter anderem vor, den Informationspflichten nach § 11 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) nicht ausreichend zu entsprechen. Danach sind dem Kunden bereits beim ersten Geschäftskontakt wesentliche Informationen zur Identität des Versicherungsmaklers klar und verständlich mitzuteilen.
Mit dem Landgericht sind diese Informationen dem Kunden dergestalt zu präsentieren, dass diese sich ihm darstellen und er nicht danach suchen muss. Die Verlinkung einer Seite mit dem Titel „Erstinformationen“ In der Fußzeile der Webseite sei nicht ausreichend, da dieser nicht zwingend zur Kenntnis genommen werden muss. Ebenfalls sei auch ein Popup unzureichend, da ein aktiver Popupblocker verhindern könnte, dass dies zur Kenntnis genommen werden kann.
Für den Versicherungskunden dürfte die Entscheidung wenig Relevanz haben, da sich aus einem Verstoß gegen die Informationspflichten keine Folgen für den Versicherungsvertrag ergeben.
Allerdings entschied das Landgericht auch, dass es sich bei dem § 11 VersVermV um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG handelt.
Damit setzen sich Versicherungsmakler dem Risiko von Abmahnungen von Wettbewerben aus.
Die NIMROD Rechtsanwälte beraten Sie bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Kundeninformationen.
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