Das neue VerpackG: Was gilt es zu beachten?
Am 1.1.2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft. Wesentlichste Änderung gegenüber der bisher geltenden Verpackungsverordnung ist, dass sich nunmehr jeder Hersteller, der systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr bringt, bei einer neu eingerichteten zentralen Stelle registrieren muss. Wer nicht bei dieser zentralen Stelle registriert ist, darf keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringen. Die Liste der registrieren Hersteller/Vertreiber ist öffentlich und kann von Konkurrenten und Kunden eingesehen werden. Bereits Verstöße gegen die Pflichten der Verpackungsverordnung wurden von der Rechtsprechung als wettbewerbswidrig angesehen.
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs-und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischer Weise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
Wie bereits unter der bisher geltenden Verpackungsverordnung müssen Hersteller ihre Verpackungen in einem der dualen System lizenzieren und so für eine ordnungsgemäße Rücknahme und Verwertung der Verpackungen zu sorgen.
Auch Onlinehändler sind von dem VerpackG betroffen. So sind nach § 9 VerpackG die Hersteller von systembeteiligungspflichten Verpackungen verpflichtet sich bei der Zentralstelle registrieren zu lassen. Hersteller ist nach §3 Abs. 14 VerpackG dabei, wer Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verehr bringt oder einführt. Dies erweckt zunächst den Eindruck, dass Händler, die also ausschließlich in Deutschland hergestellte oder durch Dritte importierte Verpackungen vertreibt, ist nicht registrierungspflichtig sei. Für Warenverpackungen ist dies zutreffend, Etwas anderes gilt jedoch für Transportverpackungen, denen Systembeteiligungspflicht entsteht nach § 3 Abs. 8 VerpackG, erst wenn sie mit Ware befüllt in den Verkehr gebracht werden. Da Versandverpackungen erst vom Händler befüllt werden, ist dieser registierungspflichtig, auch wenn das Verpackungsprodukt von einem Dritten hergestellt wurde.
Allerdings ist auch bei Verpackungen, die durch Dritte hergestellt oder importiert werden Vorsicht geboten. Den auch das gewerbsmäßig in Verkehr bringen von systembeteiligungspflichten Verpackungen, die der Hersteller nicht an einem System beteiligt hat, ist unzulässig. Händler sind daher verpflichtet, zu überprüfen, ob die verwendeten Verpackungen, die sie von Dritten beziehen, von diese in einem dualen System registriert wurden. Da auch Vertreiber weiterhin zur Rücknahme ihrer verwendeten Verpackungen verpflichtet sind, ist auch aus diesem Grund sicherzustellen, dass die Verpackung an einem dualen System beteiligt ist.
Hierbei werden die Händler durch die neue Zentrale Stelle unterstützt, da das neue Verpackungsgesetz vorsieht, dass die Registrierung Angaben zur Lizenzierung in einem dualen System enthalten muss.
Neu unter dem VerpackG wird sein, dass nicht nur Verkaufsverpackungen an ein solches duales System angeschlossen werden müssen, sondern auch Versandverpackung. Aber auch Umverpackung, die nicht an den Endverbraucher weitergegeben werden, sind zu registrieren. Diese waren bisher nur zurück zunehmen. Zu beachten ist auch, dass es sich bei der Registrierungspflicht um eine höchstpersönliche Pflicht handelt, die nicht an Dritte abgegeben werden kann. Daher trifft die Verpflichtung auch solche Händler, die den Versand nicht selbst vornehmen, sondern durch Dritte organisieren, beispielsweise über Amazon.
Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen aus dem VerpackG, drohen empfindliche Konsequenzen. Zum einen können Bußgelder von bis 200.000,00 € verhängt werden, zum anderen drohen Abmahnungen von Konkurrenten und Wettbewerbszentralen. Anders als bisher ist es nämlich wesentlich einfacher zu überprüfen, ob ein Händler die Anforderungen des Verpackungsgesetzes erfüllt.
Die NIMROD Rechtsanwälte beraten Sie gern bei einer rechtsicheren Umsetzung des VerpackG.
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