Fotorecht: Urteil des OLG Hamm vom 17.11.2015, Az.: 4 U 34/15

Leitsätze des Gerichts:

  1. Zur Bestimmung des Umfangs eines Nutzungsrechts nach dem Übertragungszweckgedanken.
  2. Zur Schadensersatzberechnung nach der sog. Lizenzanalogie und zur Ermittlung einer angemessenen Lizenzgebühr im Falle einer Folgelizensierung an Vertriebspartner des Auftraggebers sowie zur Ermittlung eines Aufschlages für einen unterlassenen Urhebervermerk.

Sachverhalt:

Ein sehr erfolgreicher Fotograf wurde mit der Erstellung von Modefotos beauftragt. Der Auftraggebber nutzte diese Fotos für einen Katalog von Bademoden und gab den Fotografen ordnungsgemäß in seinem Impressum an.

Der Auftraggeber gab nach Unstimmigkeiten die Fotos an den Beklagten weiter, der sie für seine Webseite verwendete. Auf dieser wurden die Waren des Auftraggebers beworden.

Der Fotograf vertrat nun, er habe der Auftraggeberin nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt so dass diese die Fotos nicht weitergeben dürfe. Seine AGB lägen jedem Auftrag bei; diese würden gerade nur eine einfache Nutzung erlauben.

Er verlangte somit von der Beklagten:

Ein überaus fragwürdiges Ergebnis, das die Anwendung der MFM Honorartabelle weiter einschränkt.

Das Urteil finden Sie hier.