Landgericht Berlin, Urteil vom 7. August 2018, AZ: 16 O 369/16
Bei der Durchsetzung der Rechte ihrer Mandanten konnten die Nimrod-Rechtsanwälte einen weiteren Erfolg erzielen. Das Landgericht Berlin hat die Beklagte dazu verurteilt, an den Kläger insgesamt 441,77 € zu zahlen und die weitere Verbreitung eines von ihm herausgegebenen und die Urheberrechte des Klägers verletzenden Postkartenbuches zu unterlassen.
Der Kläger schuf ein Bild, das sich an der Berliner Mauer befindet. Die Beklagte ist Herausgeberin eines Postkartenbuches, das eine Zusammenstellung von Photographien Berliner Wandgemälde enthält. In diesem Buch wird unter anderem auch ein Bild des Klägers gezeigt, ohne dass dabei jedoch sein Name als Urheber genannt wird.
Die Beklagte behauptet, sie hätte den Namen des Klägers nicht nennen können, da das Bild zu dem Zeitpunkt, als das Foto aufgenommen wurde, keine Signatur trug. Aus diesem Grund sei sie davon ausgegangen, dass der Kläger ‑ wie bei Graffiti-Künstlern zur Vermeidung zivil- und strafrechtlicher Verfolgung üblich ‑ nicht als Urheber genannt werden wolle. Deshalb habe sie keine weiteren Nachforschungen angestellt.
Das Gericht hat zu Recht festgestellt, dass in diesem Fall der Vergleich zur gewöhnlichen Graffiti-Kunst nicht angebracht ist. Der betreffende Abschnitt der Berliner Mauer mit seinen zahlreichen Wandgemälden ist schon 2009 renoviert und 2013 als schützenswertes Kunstwerk anerkannt worden. So handelt es sich erkennbar nicht um ein einfaches, illegales Graffiti. Die Annahme, der Künstler wolle nicht als Urheber genannt werden, liegt hier also Fall fern. Die Beklagte hätte als professioneller Verlag vielmehr zumindest einfache Nachforschungen anstellen müssen: ein Blick auf die entsprechende Webseite, auf der der Kläger als Urheber des Bildes ausgewiesen wird, hätte genügt. Dieser Pflicht ist sie jedoch nicht nachgekommen.
Somit wurde der Kläger durch die unterbliebene Nennung als Urheber in seinen Rechten verletzt.
Das Urteil ist hier abrufbar.
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