LG Berlin stellt klar: die Beweislast für eine enthaftende Belehrung tragen die Eltern

In einem Berufungsurteil des LG Berlin stellte dieses klar, dass die Beweislast für eine nach dem Urteil des BGH “Morpheus” erforderliche Belehrung allein die Eltern tragen. Es bestätigte ferner die Aktivlegitimation der Mandantin der Nimrod Rechtsanwälte und stelle ferner klar, dass

  1. die ehemalige 100,00€ Begrenzung nach § 97a Abs. 2 UrhG a.F. ist auf Filesharingfälle nicht anwendbar und
  2. die seit Oktober 2013 geltende Rechtslage ist nicht auf Fälle vor diesem Datum anzuwenden; insbesondere findet die fälschlicher Weise als Deckelung des Gegenstandswerts, es ist vielmehr eine Begrenzung der Erstattungsfähigkeit, bezeichtnete Vorschrift des § 97a Abs. 3 UrhG keine Anwendung. 

Das Urteil ist hier abrufbar.