LG Hamburg zu Sniper Ghost Warrior

Das LG Hamburg, Beschluss vom 04.09.2013, Az.: 308 O 217/13– LINK ZUM BESCHLUSS bestätigte im Rahmen dieses Verfahrens die Rechteinhaberschaft und die Zuverlässigkeit der Datenermittlung. Zudem bestätigte es die Rechtsauffassung der Nimrod Rechtsanwälte, wonach auch nach dem Urteil der BGH vom 15.11.2012 nach wie vor die Grundsätze der Rechtsprechung des BGH “Sommer unseres Lebens” anzuwenden sind. Ebenfalls ging das Gericht dezidiert auf die Anwendbarkeit des § 32 ZPO, des fliegenden Gerichtsstands, ein.