Urheberrechtsverletzungen: Amtsgericht Potsdam bestätigt Rechtsauffassung

Sachverhalt:

die Klägerin veröffentlichte Spiel American Truck Simulator. Mithilfe des Dienstleisters Texcipio wurde festgestellt, dass das strategisch ähnliche Spiel an Gesamt zwei Zeitpunkten zum Download angeboten wurde.

Die Klägerin gab der Beklagten mithilfe einer Abmahnung die Gelegenheit, die Angelegenheit außergerichtlich vergleichsweise zu beenden. Dies lehnte die Beklagte ab.

Daher verfolgte die Klägerin die richtigen Ansprüche gerichtlich weiter.

Das Gericht gab der Klägerin Recht.

Argumentation des Gerichts:

wird über einen Internetanschluss (lP-Adresse)  eine Rechtsverletzung  begangen,  so gilt in diesem Fall eine tatsächliche Vermutung  für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, es sei denn, zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung konnten  (auch) andere  Personen  diesen Anschluss benutzen.  Eine diese tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit  Dritter ist anzunehmen,  wenn der Internetanschluss  zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend  gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde..ln solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 133 Abs. 1 ,2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg  benötigten Informationen  zu verschaffen. Die Anschlussinhaberin genügt ihrer sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass sie dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss  hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht  kommen. In diesem Umfang ist die Anschlussinhaberin allerdings im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche  Kenntnisse sie dabei über die Umstände  einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs  von auf seinen lnternetanschluss wird den an die Erfüllung der sekundären  Darlegungslast  zu stellenden Anforderungen  daher nicht gerecht.  Die Anschlussinhaberin wird der sie treffenden  sekundären Darlegungslast, ob andere  Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst dann gerecht, wenn sie nachvollziehbar  vorträgt,  welche  Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse  und Fähigkeiten  sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit  hatten, die fragliche Verletzungshandlung  ohne Wissen  und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Die Anschlussinhaberin muss zwar nicht die Täterschaft eines anderen beweisen, dafür aber die für ihre ernsthafte Möglichkeit sprechenden Umstände  entsprechend  darlegen.  Dies folgt daraus, dass die tatsächliche Vermutung der Täterschaft der Anschlussinhaberin lediglich die Folge ihrer nicht erfolgten oder unzureichend erfüllten sekundären Darlegungslast darstellt. Allerdings  muss das Vorbringen plausibel und nachvollziehbar sein. Es genügt nicht, Behauptungen  ins Blaue hinein aufzustellen,  deren Wahrheitsgehalt  mehr als zweifelhaft  ist. Entspricht die Beklagte  jedoch letztlich ihrer sekundären  Darlegungslast,  ist es wieder  Sache  der Klägerseite  als Anspruchsteller,  die für eine Haftung der Beklagten  als Täter einer Urheberrechtsverletzung  sprechenden Umstände dazulegen und nachzuweisen. Sie muss dann entweder beweisen, dass – entgegen des Vortrages des Anschlussinhabers  – keine dritte Person auf den Anschluss Zugriff hatte, um sich anschließend  auf die dann geltende tatsächliche Vermutung  zu berufen, oder sie muss unmittelbar – ohne Inanspruchnahme der tatsächlichen  Vermutung – die Täterschaft  des Anschlussinhabers beweisen.“.

Das Urteil kann hier abgerufen werden.