Urteil des LG Hannover vom 04.03.2014, Az.: 18 O 9/14

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das LG Hannover bestätigt, dass die Ermittlungen zutreffend  ist und, dass die Gegenstandswert, trotz gelegentlicher anders lautender Auffassungen sich nach wie vor im Bereich von 20.000,00€ bewegen.

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