UWG: LG Hamburg Beschluss v. 01.08.2016, Az.: 315 O 242/16 – Gegenstandswert fehlerhafter Datenschutzerklärung liegt bei 10.000,00 EUR
Die Rechtsauffassung von NIMROD Rechtsanwälte wird vom Landgericht Hamburg bestätigt. Die Kammer erlässt antragsgemäß eine Verfügung zugunsten einer Mandantin von NIMROD Rechtsanwälte. Hintergrund war die fehlende Datenschutzerklärung für ein Kontaktformular sowie die unzureichende Datenschutzerklärung für die Website als solche.
Die Nutzer der Website wurden nur unzureichend über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten aufgeklärt. Diese Aufklärung wird jedoch von § 13 Abs. 1 TMG vorgeschrieben. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine das Marktverhalten regelnde Norm im Sinne des § 3a UWG. Insoweit liegt darin auch nach Auffassung des LG ein Wettbewerbsverstoß.
Der Gegenstandswert für einen solchen Verstoß wurde mit 10.000,00 EUR beziffert.
Den Beschluss finden Sie hier
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