FOTORECHT: Abmahnungen von Konstantin Gastmann
Der Fotograf Konstantin Gastmann, lässt u.a. durch verschiedene Kanzleien aus Berlin und dessen Umland Abmahnungen aussprechen. Herr Gastmann ist erfolgreicher Hochzeitsfotograf und bietet seine Fotos ferner u.a. auf der Plattform pixelio.de an. Eines der betroffenen Fotos finden Sie hier:
(C) Konstantin Gastmann, erhalten über Pixelio.de
Wie Sie sehen, haben wir unter dem Foto den Namen des Fotografen angegeben und die Quelle.
Diese Pflicht ergibt sich aus den AGB von Pixelio aber vor allem aus dem Gesetz.
In den AGB von Pixelio heißt es z.B. : “Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: © Fotografenname / PIXELIO’ ”
Vor allem aber bestimmt § 13 UrhG: “Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.”.
Wie Sie sehen, haben wir diese Verpflichtung aus den AGB, vor allem aber aus dem Gesetz, mit dem sog. (C) Vermerk unter dem Foto erfüllt. Den Vermerk hätten wir aber auch an anderer Stelle der Webseite vornehmen können, solange klar ist, wer Urheber des entsprechenden Foto ist.
Dabei kommt es nicht (!) auf die Lizenzfreiheit des Fotos an. Ob die Nutzung des Foto kostenlos war, oder nicht, ist irrelevant. Das Recht auf Nennung als Urheber, ist eines der wertvollsten, ein sog. Urheberpersönlichkeitsrecht.
Wer dieses Recht missachtet, muss damit rechnen in Anspruch genommen zu werden. In Anspruch genommen werden kann, auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten (§§ 97 Abs. 1, 2 und § 97a UrhG).
Die Unterlassung zwingt den Abgemahnten das zu unterlassende Verhalten zu beenden. Erfüllt wird dieser Anspruch durch die Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung. Sie ist ein Vertrag, dessen Verletzung zur Verpflichtung einer Vertragsstafe zwingt. Diese kann ins Ermessen des Gläubigers gestellt werden, was in der Juristerei als “Hamburger Brauch” bezeichnet wird, oder auch fest sein, wobei regelmäßig ein Wert von 5.001,00€ angesetzt wird. Bewertet werden diese Ansprüche bei Fotos auf 6.000,00€.
Ferner ist Schadensersatz zu zahlen. Diesen bemisst Herr Gastmann auf der Grundlage der sog. MFM- Tabelle. Diese ist ein Tarif der Mittelstandvereinigung Foto Marketing und beinhaltet Tarife für jede denkbare Nutzung von Fotos. Nach den Anwälten von Herrn Gastmann soll eine Vergütung von 1.751,40€ angemessen sein.
Aus dem Gesamtgegenstandswert von 7.751,40€ errechnen die Anwälte des Herrn Gastmann sodann Anwaltsgebühren von 612,80€.
Die Möglichkeiten sich gegen eine solche Abmahnung zur Wehr zu setzen, sind vielfältig. Sollten Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, sprechen Sie uns an.
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