Ist der Handel mit Cannabissamen rechtmäßig?
Der BvCW Branchenverband Cannabiswirtschaft e.V. hat ein Gutachten veröffentlicht, das die Frage beantwortet, ob der Handel mit Cannabissamen aus der BRD erlaubt ist, oder nicht.
Gutachten des BvCW
I.E. nimmt,, der Handel mit Cannabissamen sei zulässigkeit. Dem Verband ist zuzugeben, dass § 4 KCanG sagt: “Der Umgang mit Cannabisssamen ist erlaubt, sofern die Cannabissamen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind”. § 4 Abs. 2 des KCanG sagt, dass die Einfuhr von Cannabissamen zum Zwecke des privaten Eigenanbaus … oder des gemeinschaftlichen Eigenanbaus von Cannabis Anbauvereinigungs nur aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erlaubt…[ist].
Welche Fragen stellen sich?
Es stellen sich zwei Fragen:
Was heißt “Umgang”?
Wann dienen Samen dem unerlaubten Handel?
Beide Begriffe sind im Gesetz nicht definiert, § 1 KCanG. Wider der herrschenden Meinung ist es nach wie vor verboten, Cannabis anzubauen, § 2 Abs. 1 Nr. 2 KCanG. Es sei denn es soll privat angebaut werden, § 9 KCanG.
Juristisch darf der Begriff des Umgang als “gesellschaftlicher Verkehr [mit jemandem]; Beziehung, persönliche Verbindung” definiert werden. Damit dürfte Handel erlaubt sein, ist Handel doch gerade gesellschaftlicher Verkehr. Und wann Cannabissamen für unerlaubtenmAnbau dienen, dürfte sich nach der Menge der Samen richten. Es dürften nicht mehr als drei sein.
Damit dürfte sich vordergründig nur ordnungswidrig verhalten, wer mehr als drei Samen von der BRD aus handelt, § 36 Abs. 1 Nr. 3 KCanG. Wer Handel treibt, dürfte wenigstens fahrlässig diesen Tatbestand erfüllen. Fraglich und vom den Gutachten unbeleuchtet ist die Strafbarkeit nach § 261 StGB, Geldwäsche. Ein Tatbestand, der wesentlich weiter ist, als die amtliche Überschrift andeutet. Die Norm lautet:
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__261.html
Leider hat das Gutachten diesen Punkt außer acht gelassen. Hinzu kommt, dass Händler unmöglich wissen können, welche Samen für erlaubten oder unerlaubten Umgang bestimmt sind. Für eine Gleichstellung von EU Inländern mit EU Ausländern dürfte schließlich das EU Recht streiten. Auch dies wurde in dem Gutachten nicht beleuchtet, schade.
Weiteres Argument
Ein weiterer Punkt, der gegen die -legale-Möglichkeit des Verkaufs von Cannabissamen in der BRD spricht, sind die Regelungen zur kontrollierten Weitergabe von Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen in § 20 KCanG.
Wortlaut
In § 20 KCanG heißt es:
- Anbauvereinigungen dürfen nur das beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnene Vermehrungsmaterial innerhalb ihres befriedeten Besitztums weitergeben an
- ihre Mitglieder,
- Nichtmitglieder, die
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, oder
- andere Anbauvereinigungen.
Bei der Weitergabe müssen die weitergebende Person und die entgegennehmende Person persönlich anwesend sein.
- Bei jeder Weitergabe von Vermehrungsmaterial an die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen haben Anbauvereinigungen sicherzustellen, dass eine strikte Kontrolle des Alters sowie des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises erfolgt.
- Anbauvereinigungen dürfen an eine in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannte Person pro Kalendermonat höchstens sieben Samen oder fünf Stecklinge oder höchstens insgesamt fünf Samen und Stecklinge weitergeben.
[….]
Gesetzesbegründung
Weiter heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 20 KCanG:
Zu Absatz 1
„Absatz 1 erweitert den in § 19 Absatz 2 beschriebenen Zweck des Eigenanbaus auf die Weitergabe von Vermehrungsmaterial. Innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen dürfen Cannabispflanzen auch angebaut werden, damit dabei Vermehrungsmaterial entsteht. Das entstandene Vermehrungsmaterial darf entweder an Mitglieder, volljährige Nicht-Mitglieder oder an andere Anbauvereinigungen weitergegeben werden. Von der Anbauvereinigung erworbenes und gemäß § 4 eingeführtes Saatgut darf nicht weitergegeben werden.“
Aus dem vorgenannten wird ersichtlich, dass eine Abgabe von Cannabissamen durch Anbauvereinigungen nur unter strengen Voraussetzungen möglich sein wird. Ferner dürfen Anbauvereinigungen auch nur Cannabissamen weitergaben, die sie durch eigenen Anbau gewonnen haben. Die Abgabe von aus anderen EU-Ländern bezogene Cannabissamen ist der Gesetzesbegründung nach für Cannabisanbauvereinigen verboten.
Unterstellt der allgemeine Handel mit Cannabissamen in der BRD wäre legal, so unterläge die Abgabe keinen Reglementierungen, denn eine Norm für die Abgabe von Cannabissamen außerhalb von Cannabisanbauvereinigungen enthält das KCanG nicht.
Weiterhin stellt sich die Frage, mit welcher Intention der Gesetzgeber -sofern der allgemeine Handel mit Cannabisamen erlaubt sein sollte – die Abgabe von Cannabissamen in Anbauvereinigungen so scharf reglementiert hat und der Einzelhandel einfach verkaufen können soll was und wie er möchte. Dafür gibt bei einer systematischen Auslegung und dem Sinn und Zweck des Gesetzes keine sinnvollen Erwägungsgründe.
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