Beschluss des LG Hamburg vom 26.11.2012 Az.: 308 O 406/12
Obwohl in der Öffentlichkeit gerne behauptet wird, dass seit der bislang mit den Gründen noch unveröffentlichten Entscheidung des BGH “Morpheus” Anschlussinhaber nicht mehr auf Schadensersatz haften, heißt das noch lange nicht, dass eine Haftung der Anschlussinhaber auf Unterlassung und damit auf die Kosten der Abmahnung nicht mehr gegeben sei, wie das LG Hamburg nunmehr in einem Beschluss von 26.11.2012 uns bestätigt hat. Es wird sich daher zeigen müssen, wie das Urteil des BGH sich auf die Haftung der Anschlussinhaber insgesamt auswirken wird. Hier ein Link zu dem Beschluss.
Erlaubnis nach dem KCanG- Nimrod Rechtsanwälte teilen die Erlaubnis eines der Mandanten
Nimrod berieten im Mai einen Mandanten bei der Antragstellung nach dem KCanG, insbesondere bei der Erstellung der Satzung. Nun verdichten sich die jeweiligen Landesanforderungen an Erlaubnisse nach dem KCanG. Nimrod Rechtsanwälte haben bereits im Mai 2024…
Stellungnahme des Bezirksamts Hamburg Altona- warum werden Anträge nach dem KCanG abgelehnt
Das Bezirksamt Hamburg Altona ist für Anträge nach dem KCanG zuständig. Das KCanG ist die Grundlage für den gemeinschaftlichen Cannabisanbau, sog. CSC. Wir haben das Bezirksamt gefragt, welche Gründe zu einer Anlehnung führen. Das Bezirksamt antwortete…