CBD-Mundsprays: Gericht bestätigt Verkaufsverbot – Klage abgewiesen

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom [Datum einsetzen] die Klage eines Unternehmens abgewiesen, das CBD-haltige Mundsprays unter der Marke „Phytalize“ vertreibt. Die Klägerin hatte sich gegen eine behördliche Untersagung des weiteren Verkaufs im Stadtgebiet E. gewehrt. Die Entscheidung betrifft zwei Produkte: „Phytalize CBD 5 %“ und „Phytalize CBD 10 %“, die als kosmetische Mundpflegesprays vermarktet werden.

Hintergrund: Allgemeinverfügung gegen CBD-Lebensmittel

Bereits 2020 hatte die Stadt E. eine Allgemeinverfügung erlassen, die den Verkauf von Lebensmitteln mit Cannabidiol (CBD-Isolaten oder angereicherten Hanfextrakten) untersagt. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass ihre Produkte keine Lebensmittel, sondern Kosmetika seien – entsprechend seien sie auch gekennzeichnet, etwa mit dem Hinweis „nach 30 Sekunden ausspucken, nicht schlucken“.

Gericht: Produkte sind faktisch Lebensmittel

Das Gericht stellte jedoch klar: Entscheidend sei nicht allein die Kennzeichnung durch den Hersteller, sondern die objektive Zweckbestimmung und die Erwartung des Verbrauchers. Aufgrund der Darreichungsform (Spray), Aussagen wie „für Wohlbefinden“, sowie typischen Lebensmittel-Kennzeichnungen wie „vegan“ oder „glutenfrei“, sei zu erwarten, dass Verbraucher einen Teil des Produkts verschlucken – ob beabsichtigt oder nicht.

Damit handle es sich im rechtlichen Sinne um Lebensmittel – und diese unterfallen dem Verkaufsverbot der Allgemeinverfügung.

Kein Arzneimittel – keine pharmakologische Wirkung nachgewiesen

Eine Einstufung als Arzneimittel lehnte das Gericht ebenfalls ab. Für eine solche Einstufung müssten wissenschaftlich gesicherte pharmakologische Wirkungen nachgewiesen werden – und zwar in der konkreten Dosierung und Anwendungsform. Eine solche Nachweislage bestehe hier nicht. Die tägliche CBD-Dosis der Produkte (15 bzw. 30 mg) liege weit unter medizinisch relevanten Werten. Damit sei auch eine Einordnung als sogenanntes Funktionsarzneimittel ausgeschlossen.

Fazit: Verkaufsverbot bleibt bestehen

Die Klage wurde abgewiesen, das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahmen. Die Klägerin habe gegen die geltende Allgemeinverfügung verstoßen und müsse mit einem Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro rechnen. Das Urteil ist wegen der Kosten vollstreckbar. Eine Berufung wurde nicht zugelassen.

Rechtliche Bedeutung für den CBD-Markt

Das Urteil zeigt deutlich: Unternehmen im CBD-Markt müssen genau prüfen, wie ihre Produkte eingestuft werden – unabhängig von der eigenen Kennzeichnung. Insbesondere bei Produkten, die oral angewendet werden, ist die Abgrenzung zwischen Kosmetikum, Lebensmittel und Arzneimittel entscheidend. Eine kosmetische Deklaration allein schützt nicht vor lebensmittelrechtlichen Vorschriften.

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