Erfolg der Nimrod Rechtsanwälte vor dem LG Düsseldorf- Filesharer zu Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Anwaltskosten verurteilt- Deckelung nach § 97a Abs. 3 UrhG nicht anwendbar

Die Nimrod Rechtsanwälte konnten wieder einmal einen Erfolg verzeichnen. Ein Filesharer wurde zu Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt.

Das Gericht lehnte vor allem die Anwendbarkeit von § 97a Abs. 3 UrhG ab. Die Norm lautet:

1Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. 2Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

3Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. 4Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

Das Gericht argumentierte:

Das Urteil des LG Düsseldorf ist hier abrufbar.